Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 3 (1839)
- Issue
- Heft 53 (2.5.1839)
- Date
- 1839-05-02
- Page
- Seite 212 (sequence 2)
- Language
- German
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212 der Allg. Zeit. d. Iud. lasen wir das Allerhöchste Rescript Sr.MaMäl deG-Kömgs von Baiern bezüglich, der'Steuerfreiheit d^P! Synagoge ^nd». des israelitischen Friedhofes .zu München? Zur Vergleichung werben die bei uns geltenden, betreffenden,- schon 1818 theils auf den Antrag des israelitischen- Oberrathes von dem Großherzogl. Ministerium des Innern, theils unmittelbar von jenem erlassenen Verordnungen interessant sein, weshalb ich sie hier mittheile. I. „Alle allgemeine gesetzliche Befreiungen von Steuern, „Taxen, Sporteln und Stempel und sonstige Privilegien, „welche'für kirchliche Anstalten überhaupt, vorgeschrieben'sind, „finden auch bei gleichen Instituten und Gegenständen des „israelitischen Cultus ihre gleiche Anwendbarkeit. Als die „gewöhnlicheren Falle werden hier besonders bezeichnet: 11. „Synagogen und Gottes-Aecker, welche von Steuern jeder „Art frei sind. Hl. Alle Angelegenheiten von Armen, Synagogen und Spitaler, sind von Taxen, Sporteln und „Stempel frei. IV. Diese Befreiung dehnt sich nicht nur „auf die Falle aus, wenn in dergleichen Angelegenheiten bei „irgend einer öffentlichen Stelle Vorstellungen oder Berichte „eingereicht, oder ex officio Verhandlungen darüber gepflogen „werden; sondern auch die Kaufe und Verkäufe, ^welche von „einer Kirchengemeinde und Instituten zum Behuf eines „Synagogenbaues, oder sonstigen Religionsanstalt, abgeschlos- „sen werden, sind ebenfalls von Tax-Sporteln und Stem- „pelgebühren frei. V. Kirchen- und andere milde Fonds „haben sowol bei Aufnahme als Ausleibung von „Capitalien nur die Hälfte der sonst gewöhnlichen Sporteln „zu bezahlen, auch wenn letztere Bestimmung dem Anleiher „zu gut kommt. VI. Bei Bestimmung der Tagsgebühren „wegen Stellung von Kirchen-AUmosen- und. .Stiftungs- Rechnungen fällt der sonst gesetzliche herrschaftliche Antheil „mit 1 fl. 15 Tr. weg, und bleibt nur der Betrag von „I fl. 45 Tr. für den mit Stellung der Rechnung beschäftigten Scribenten. Carlsruhe, den 21. März 1818." Ferner von) 22. Mai 1828: „Vermöge höchsten Gesetzes vom 14. d.M. (Regierungsbl. No. VII.) sind die öffentlichen Anstalten für Wohlthätigkeit und Unterricht. 1) Frei von der Kaufacckse, bei Uebergang des Eigenthums von Liegenschaften an dieselben durch Kauf oder Tausch. 2) Frei von der Erbschaftsaccise von Vermächtnissen; 3) ebenso von der Schenkungsaccise bei Schenkungen unter Lebende. 2) Von Letzterer sind auch die Armen befreiet, welche aus milden Stiftungen, oder andern öffentlichen Kassen unterstützt werden, so lange die Schenkung nicht so bedeutend ist, daß dem Geschenknehmer deswegen die Unterstützung ganz entzogen wird." — Ferner vom 22. Aug. 1834: „Schulhäufer sind sowol von der Staats-Steuer als von den Beiträgen zu den Gemeindebedürfnissen frei, — Ist ein, einer Gemeinde oder Stiftung zugehöriges Gebäude nur zum Theile zu einer öffentlichen , Schulanstalt oder zur Dienstwohnung für den Lehrer gewidmet, so findet eine verhälrnißmaßige Steuerfreiheit slatt." — —. So zeigt sich auch hierin unser günstiger Rechtszuftand, und wird es erweislich , daß auch von unserm Oberrarhe für die allseirige. Ausbildung des Prinzips der Rechtsgleichheit und für die staatsrechtliche Achtung unserer kirchlichen Verhältnisse und Institute stets die gebührende Sorge getragen wurde. - 11. Karlsruhe, ' 15. April. (Privatmktrh.). Die Redactionsnote zu Tsarphati's Bemerkungen über die Beschneidung in No. 16. dieser Zeitung gebührend würdigend, übersende ich Ihnen eine Bekanntmachung des Großherzogl. Overraths in diesem Betreff, woraus man entnehmen wird, daß die gewünschten Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Unglücksfallen durch die Beschneidung schon seit langer Zeit bei uns bestehen, schön feit 1803 und 1815 in Wirksamkeit getreten sind, und daß schon vor 25 Jahren auf die würdevolle Verrichtung dieses Aktes bei uns Bedacht genommen wurde. Abschrift. Großherzoglr'ch Badischer Oberrath der Israeliten. Carlsruhe, d. 23. Nov.:1815. No. 564. Die von dem Großherzogl. Hochpreislichen Ministerium des Innern, Sanitäts-Commission, unterm 8. d. M. No. 1742—3 ergangene General-Verfügung wegen Beobachtung der gehörigen Vorsicht bei Beschneidung der Juden -Knäblein, wird in der Anlage hierdurch sämmtlichen Rabbinern und Vorstehern der Israelitischen Gemeinden im Großherzogthum'e mit der Weisung bekannt gemacht, auch ihrer Seits in so weit'es den Bezirk eines jeden betrifft, darauf zu wachen, daß hinführo kein Individuum eine Beschneidung vornehme, welches nicht vorher von dem einschlagenden Großherzogl. Physikate als darin Hinlänglich erfahren erkannt worden ist, noch ein solches, welches ein kurzes Gesicht habe, sich einer Brille bediene, oder aus Alters oder sonstiger Schwäche an den Händen zittere, sowie daß ein jeder Beschneider sich mit dem in der gedachten verehrlichen Verfügung erwahntenZwängchen und ThedenschenSchußwassec versehe. Bei dieser Gelegenheit macht man auch zugleich sammtliche Rabbiner auf die genaue Beobachtung der in den Israelitischen Kirchengesetzen enthaltenen ausführlichen Bestimmungen rücksichtlich der Verschiebung der Beschneidung bei kranken Kindern bis nach ihrer völligen Wkedergenefung besonders aufmerksam, und verordnet übrigens, daß am strengen Wintertagen diese Handlung in einem eingeheizten Zimmer vorgenommen werden müsse. Israelitische Jünglinge, welche sich zu Rabbinern bilden oder sich dem Vorfangerdienste widmen, werden aufgesordect, sich die Fertigkeit zur Beschneidung eigen zu machen; denn obgleich bisher oft die Angesehnsten der Gemeinden dieses religiöse Geschäft mit der größten Bereitwilligkeit, und sogar zuweilen unter Bestreitung der deßfallsigen Kosten, aus eignen Mitteln übernahmen, so ereigneten sich doch vorzüglich bei Israelitischen Dorfgemeinden nicht selten Falle, wobei die Anwesenheit ei-