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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1839-04-16 · Heft 46 (16.4.1839) · p. Seite 184

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
3 (1839)
Issue
Heft 46 (16.4.1839)
Date
1839-04-16
Page
Seite 184 (sequence 2)
Language
German
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184 — Die Gesetz-Sammlung No. 6., ausgegeben am 23. Marz, enthalt folgende Kabinets-Ordre, zu derenVerstandniß.die heutige Tages-Eontrole dienen wird: (No. 1975.) Allerhöchste Kadinetsorder' vorn 5. Januar 1839, betreffend die Modifikation der Bestimmung im H. 1. der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 20. September 1836 wegen Beseitigung der in den Kreisen Paderborn, Marburg, Büren und Höxter aus der Ansiedelung der Juden auf dem platten Lande und deren Verkehr mit den Landbewohnern bäuerlichen Standes entsprungenen Mißverhältnisse. 2Cuf den mit seinen Anlagen beigefügten Bericht der betreffenden Minister der Justiz, des Innern und der Finanzen, vom 21. v. M. will Ich, nach dem Anträge derselben, die Bestimmung im §.' 1. Meiner Order vom 20. September 1836 wegen Beseitigung der in den Kreisen Paderborn, Marburg, Büren und Höxter aus der Ansiedelung der Juden auf dem platten Lande und deren Verkehr mit den Landbewohnern bäuerlichen Standes. entsprungenen Mißverhältnisse dahin modisiziren, daß den Juden, unter Beibehaltung der Verpflichtung zur.Selbstbewirthschaftung als Bedingung des Erwerbes bäuerlicher Grundstücke bis zum 1. Januar 1844 gestattet sein soll, die seit der Publikation -Meiner Order vom 20. September .1836 erworbenen, oder künftig noch zu erwerbenden bäuerlichen Grundstücke mit christlichem Gesinde zu bewirthschaften. Das Staats-Mi-' nisterium hat diesen Erlaß durch die Gesetzsammlung bekannt zumachen, auch zu verfügen, daß derselbe in die Amtsblätter der Provinz Weftphalen ausgenommen werde. Berlin, den 5. Januar 1839. An das Staatsministerkum. Friedrich Wilhelm. Von der russischen Granze, 12. Marz. (Privatmitth.) Zur Vervollständigung der in diesen Blättern mitgetheilten und hin und wieder bezweifelten Angaben über den den russischen Juden erschwerten Aufenthalt kn dem Innern des Reiches theile ich Ihnen folgenden von der M itauer Gouvernements-Regierung zur öffentlichen Kenntniß gebrachten kaiserlichen Befehl vom '13. Jan. 1838 mit der Bemerkung mit,' daß beide nachstehende Schreiben nach einem vor mir liegenden gedruckten halben Bogen, auf dessen erster Fvlioseite der Befehl, und auf dessen anderer die Publication von Sekten der betreffenden Negierung sich befindet, wörtlich cöpirt sind. Lranölat. Geehrter Herr Christoph Jwanno- ChcfderGcnswitsch! varmcs. In den Artikeln 185 und 186 des XIY. xenSSbeÄ Landes des Swads der Gesetze, Reglement ferl. Hauptüber Paffe und Läuflinge, ist angegeben, welquartiers. chen Ebraern namentlich die Anwesenheit in -- den Residenzen und inner» Gouvernements Abiheilung 2. Rußlands erlaubt ist/und als Regel festge- Sr. Petcrvdaß diese Ebräer sich nach beregten Oc- ^anuar^.1838 tcn anders, als mit Gouvemmrspässen ° Nu. 214. ' und Placatpässen versehen, hinbegeben dürfen, wobei es gleichzeitig verboten ist, an diejenigen Passe zu ertheilen, denen die Reife dahin ganz untersagt ist. Unterdessen sind ln St. Petersburg mehrere Ebraer, nur mit Billetten der Stadtdumen, oder mit Placatpässen versehen, angetroffen worden, .die gar keine Gouverneurspässe hatten, und auch -einige solche/ deren Passe bereits abgelaufen waren. Weshalb der Herr und Kaiser Allerhöchst zu befehlen geruht: diejenigen derselben, deren Passe abgelaufen befunden werden, zum Dienst an die 2lrrestantenkompagnieen in Kronstadt abzugeben, die übrigen aber alle sofort aus der Residenz hinauszusenden. Um 'ähnlichen Vorfällen für die Zukunft vorzubeugen, und damit die Ebraer selbst von solchen gesetzwidrigen Unternehmungen zucückgehalten und vor Strafen, die sie betreffen können^ bewahrt werden, haben Seine Majestät, der Kaiser) Allerhöchst zu befehlen geruht, daß die Herren Chefs derjenigen Gouvernements, in welchen den Ebräern der bleibende Aufenthalt gestattet, ist, ihnen die, die oben angeführten Ebraer, betroffen, habenden Strafen eröffnen und ihnen eknscharfen sollen^ daß sie unter keinem Vorwände sich unterstehen dürfen, nach solchen Gouvernements zu reisen, in welchen ihnen der bleibende Aufenthalt verboten worden, wenn sie nicht hiezu ein Recht und Gouverneurspasse haben; daß die Ortsobrigkeiten aber strenge auf die rechtmäßigen Reisen der Ebraer in die inner» Gouvernements und Residenzen wachen, und auch denen, die ein Recht dazu besitzen, solche nicht ohne Gouverncurspasse gestatten, diejenigen aber, die gar kein Recht dazu haben, bei ihrem ersten Versuche hiezu zurückhalten sollen. Hiebei geruhten Seine Majestät zu befehlen, Ew. Excellenz zu eröffnen, daß auch die örtlichen Gewalten einer Verantwortung unterzogen werden, wenn die einmal für die Ebräer emanirtcn Regeln nicht mit der 'gehörigen Genauigkeit erfüllt werden sollten. Indem ich diesen Willen des Monarchen Ew. Excellenz zur gehörigen Vollziehung eröffne, 'habe ich die Ehre, mit wahrer Achtung und Ergebenheit zu sein, Ew. Excellenz ergebenster Dieser: (Unterz.) Graf Benkendorff. Richtig: Kanzelleydirektor I. de la Croix. ln Mein versionis: F. v. Vink, Translateucs-Gehülfe. Befehl ' (1838. — 3.) Seiner Kaiserlichen Majestät, des Selbstherrschers aller Reußenrc. rc. rc. der Kurlandrschen Gouvernements-Regierung, - zu Jedermanns Wissenschaft. Pas, an den Gouvernementsvecweser gerichtete, Schreiben Sr. Erlaucht, des Herrn Generaladjutanten Sr. Kaiserlichen Majestät, Graftn Benkendorff, vom 13. Januar d. I. No. 214, — enthaltend die von Seiner Kaiserlichen Majestät ausgesprochene ^'Strafe, über die in St. Petersburg ohne Gouvernements- § passe und sogar mit abgelaufenen Legitimationen betroffenen Ebräer, so wie die zu treffenden Maßregeln, um die §> Ebraer von dem ferner» Versuche der gesetzwidrigen Reisen nach den Residenzen und dem Innern Rußlands abzuhalten,— wird von der Kurländischen Gouvernements- Regierung in dem hier angcschlossenen deutschen Translate desmittelst zur allgemeinen Wissenschaft und genauen

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