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Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden · 1914-09-01 · Heft 9-10 (September 1914) · p. Seite 139

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Journal
Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
Volume
10 (1914)
Issue
Heft 9-10 (September 1914)
Article
Die jüdische Bevölkerung Galiziens von 1772 - 1867
Date
1914-09-01
Page
Seite 139 (sequence 2)
Language
German
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- 139 - diese Steuer entrichtet haben, sollten in ein I besonderes >} Toleranzregister * eingetragen j werden, während die übrigen als sogenannte j Betteljuden aus dem Lande geschafft werden sollten.1) Mit Hofdekret vom 8. August 1777 wurde endlich die Militär-Konskription auch auf die Juden erstreckt und 7 Jahre später 1784 schließlich eine „politische Judenbeschreibung" eingeführt, welche unter Leitung der Kreisbeamten gemeinde weise aufgenommen wurde, worauf die Eintragung in „Familienbücher" in allen Judengemeinden erfolgte. Jedem auf diese Weise Immatrikulierten wurde ein „Familienbüchel" zur Eintragung seiner Familie, Hausgenossen und übrigen Steuerpflichtigen eingehändigt. — In der Josephinischen Judenordnung verlor die Militär-Konskription ihre Geltung. Solche gewann dafür die frühere politische Konskription; später sollte alle 5 Jahre eine Zählung der Juden erfolgen. Im Jahre 1805 wurde endlich eine neue Zählung nach Familien angeordnet in zwei Verzeichnissen; in einem sollten die eigentlichen Angehörigen, „die ordentlich Angesiedelten" eingetragen werden, während die Anderen, bei denen j ein Zweifel diesbezüglich vorhanden war, j in einem besonderen Verzeichnis figurierten. Aus diesen Verzeichnissen, welche von den Gemeinden geführt wurden, entstanden die „Gemeinde-Populations-Evidenzbücher". Besondere Ausweise bestanden für die sog. jüdischen Ackersleute und befugten Schanker. Die österreichische kaiserliche Regierung, die des aufgeklärten Despotismus Josephs II, des Philosophen auf dem Throne, suchte überhaupt mit Regierungsmaßregeln die Entwicklung und das Wachstum der jüdischen Bevölkerung künstlich aufzuhalten. Zwar bezweckte, wie bereits erwähnt wurde, die Judenordnung vom 7. Mai 1789, die „Juden-! Stöger 1. c, Bd I, S.48, j schaft" mit den anderen österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen; allein sehr viele Beschränkungen, die hindernd und hemmend für die Entwicklung waren, wurden nicht nur nicht aufgehoben, sondern aufs neue wiederholt. Durch das Verbot der Pachtung von Grund und Boden „der Kontribuenten", der Mühlen, Mauten usw. wurde immer noch die wirtschaftliche Freizügigkeit der jüdischen Bevölkerung gestört. Die Josephinische Politik ging darauf aus, die „Judenschaft" — wie es in der politischen Amtssprache hieß — von dem Lande überhaupt zu verdrängen. „Von dieser Zeit'' — meint mit Recht Prof. Buzek1) — „beginnt die stärkere Konzentrierung des jüdischen Elementes in den Städten und Städtchen Galiziens." Die Politik Kaiser Josephs II. wurde in Galizien zu einer ständigen. In einem bisher nicht veröffentlichten Dokumente, einem größeren Memorandum des damaligen königlich galizischen Kommissärs Joseph Grafen v. Brigido vom 29. August 17912) lesen wir: „Die unbegräntzte Zahl der Juden in Galizien, welche sich nach denen enthaltenen, mehreren, ansehnlichen Begünstigungen täglich mehr verbreitet, wird dem Aufkommen der Städte forthin das größte Hindernis seyn, und wofern diesem wichtigen Übel nicht in baldem abgeholfen wird, so werden in wenigen Jahren alle Städte dieses Königreiches — die Hauptstadt Lemberg selbst Buzek i c. 2) Dieses interessante Dokument ist in der Ossolinskfsehen Sammlung in Lemberg unter Nr. 525 IL Band enthalten und lautet: „An Eure Hochlöbl. Kais. Königl. Böhm. — Österr. fiofkanzlei gehorsamste Einbegleitung des Königl. galizischen Komissärs Joseph Grafen v. Brigido des Entwurfes über die galizische städtische Organisierung." Über die Juden spricht das Memorandum in dem Absatz „über den Bürgerstand, von den Städten und der darin befindlichen Judenschaft." Seite 654 der Handschrift.

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