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Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden · 1913-06-01 · Heft 6 (Juni 1913) · p. Seite 84

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Journal
Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
Volume
9 (1913)
Issue
Heft 6 (Juni 1913)
Article
Die Entwicklung der jüdischen Bevölkerung in Kurhessen
Date
1913-06-01
Page
Seite 84 (sequence 4)
Language
German
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— 84 - teils für Gewährung des Schutzes, teils für Befreiung von manchen Leistungen entrichtet v/erden. Für die Erlangung eines Schutzbriefes und die auf Gund dieses bewilligte Erlaubnis des Aufenthaltes im Lande mußte ein Zoll, der sogenannte Leib- oder Einzugsj zoll, bezahlt werden.; Landgraf Moritz bestimmte 1656 das j Schutzgeld der Juden auf 8 Gulden und das! Einzugsgeld auf 10 Goldgulden.; Am 21. Juni 1744 wurde durch Kamerai- | ausschreiben bestimmt, daß das Einzugsgeld I von sämtlichen Schutzjuden erhoben werden I sollte, nur wo „die vom Adel Zuzugsgeld ■ von denen unter ihrem Gerichtszwang ge- ■ sessenen Juden zu erheben hergebracht \ hätten", soll für die Landesherrschaft vorerst j kein solches erhoben werden. Auch kam I jetzt die Bestimmung auf, daß die Judenj frauen ebenfalls Einzugsgeld bezahlen i mußten. | Eine Bestimmung vom 21. Juni 1727,; wonach ein fremder Jude für jede Nacht in j Cassel einen Leibzoll von einem Speziesj dukaten erlegen mußte, wurde durch eine neue Verordnung aufgehoben (Kameralausschreiben vom 28. Januar 1751). Auf Grund dieses Ausschreibens sollte ein inländischer Jude für jede Nacht, die er in Cassel zubrachte, einen Leib zoll von 4 guten Groschen, ein ausländischer aber 8 gute Groschen entrichten. Seit dem 20. August 1767 hatten die schutzpflichtigen Juden, bevor der Schutzbrief erteilt wurde, 100 Mark Silber zur Münze zu liefern. Infolge einer Verfügung vom I.Januar 1610 war von der Judenschaft eine bestimmte Quantität Silber zu einem festgesetzten Preise in die Münze zu liefern. Diese Naturalleistung wurde durch Landgraf Moritz (1656) in eine Abgabe von 1000 Reichsgulden verwandelt. Auch die adeligen Schutzjuden sollten zu dieser Abgabe beitragen. Da die Juden von den Jagddiensten befreit waren, so hatte die Judenschaft die Verpflichtung, an die Jagdverwaltung einen Zentner Federlappen zu entrichten. Diese Lieferung in natura wurde durch fürstliches Ausschreiben vom 4. März 1679 in eine von einem jeden Juden zu entrichtende Abgabe von einem Goldgulden abgeändert Diesen Goldgulden mußten die Rabbiner und Judenschulmeister ebenfalls bezahlen, wenn sie Handel trieben, (Kameralausschreiben vom 19. Februar 1732). Das Kriegsbeitragsgeld war eine Abgabe, für die die ganze judenschaft für die herrschaftliche Abgabe derjenigen Glaubensgenossen, die auf ihr Attest hin um den landesherrlichen Schutz einkämen, haften mußte. Sie mußte also Kaution für dieselben stellen, und mit dieser haftete sie für die Rückstände der Mitglieder so lange, bis sie wegen Armut des betreffenden Mitglieds die Kaution gekündigt hatte. Infolge dieser Kaution stand der zur Zahlung genötigten Judenschaft der Regreß an den Schuldner zu, jedoch ohne deshalbiges Vorzugsrecht vor den sonstigen Gläubigern. Wegen der herrschaftlichen Abgaben, die die Judenschaft als solche zu bezahlen und von den einzelnen Juden zu erheben hatte, stand ihr gegen diese das Vorzugsrecht auch nicht zu. Die Besteuerungsbefugnis des zum Judenschutz berechtigten Adels war keine willkürliche,sondernbeschränkte sich auf die verglichenen oder rechtmäßig hergebrachten Abgaben. Dazu gehörten das Einzugsgeld oder Schutzgeld und das Abzugsgeld. So wurden von dem Brautschatz, der mit den Kindern der Juden bei ihrer Verheiratung außer Landes ging, 5 Pfennig (20 Prozent) Abzugsgeld erhoben. Auch mußten sie beim Abzug einen Abschiedsbrief erwirken, widrigenfalls ihie

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