Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Journal
- Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Volume
- 9 (1913)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1913)
- Article
- Die Entwicklung der jüdischen Bevölkerung in Kurhessen
- Date
- 1913-06-01
- Page
- Seite 83 (sequence 3)
- Language
- German
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- 83 — sollten vielmehr die Frucht zu dem Preise, ' wie derselbe zur Zeit der Lieferung wirklich \ war, annehmen, widrigenfalls der Kontrakt! für nichtig erkannt wurde und Bestrafung j eintrat. Durch Regierungsausschreiben vom j 29. September 1795 wurde den Juden, ab- J gesehen davon, daß sie im Ankauf des j eignen Bedarfs freie Hand hatten, der Fruchthandel sowohl für eigne Rechnung als der Ankauf der Früchte für andere Leute bei Strafe der Konfiskation des Gekauften und i Verlust des Schutzes untersagt Zu Zeiten, wenn die Früchte nicht gut geraten waren, sollten sie die Juden bei Strafe der Konfiskation nicht über den laufenden Marktpreis verkaufen. Der Handel mit altem und neuem Kupfer und Messing wurde den Juden am 26. September 1754 verboten. Der Weinhandel war nur dergestalt ge- | stattet, daß nicht unter einem Ohm verkauft | werden durfte (11. Nov. 1783). j Der Tauschhandel mit Kaffee scheint bei j den Juden beliebt gewesen zu sein, denn j ein Regierungsausschreiben vom 22. Sepj tember 1794 schritt gegen das Vertauschen j des Kaffees für Naturalien unter der Anj drohung des Verlustes des Schutzes ein. j Schuldurkunden über gegebene Darlehen und kreditierte Warenforderungen, sofern sie über 20 Taler Hauptgeld betrugen, mußten von der Obrigkeit desjenigen Ortes, an welchem die Gelder ausbezahlt worden waren, j oder von 3 beglaubigten Zeugen unterj zeichnet werden. Privaturkunden galten in j diesem Falle nicht Bei Urkunden unter 20 Taler Hauptgeld genügte eine Privaturkunde mit der Unterschrift von ein paar Zeugen (V. O. von 1679). Beim Nichteinhalten dieser Bestimmungen waren die Forderungen nicht ungültig, sondern es trat nur der Mangel der Beweiskraft der Urkunde j ein, der Beweis der Forderung selbst konnte! durch Zeugen und Eideszuschiebung erbracht werden. Bei Kontrakten mit Ausländem durften die Juden keine inländischen Bürgen oder Rückbürgen miteinführen, im Falle der Zuwiderhandlung wurde ihnen alle Hilfe gegen dieselben aufgesagt (1679). Auch wurde die reichsgesetzliche Bestimmung, daß keine Forderung eines Christen an einen andern, einem Juden abgetreten werden durfte, wiederholt. Wechsel, die einem Juden von einem Christen ausgestellt wurden, hatten das Bekenntnis des Empfangs der Valuta in barem Gelde, oder wenn statt dessen Waren gegeben wurden, ein spezielles Verzeichnis derselben zu enthalten. Der Zinsfuß war 1539 auf 5°/o festgesetzt; 1668 wurden 7% erlaubt. Bis 20 Taler Ausleihung genügte eine Privaturkunde; höhere Summen mußten vor der Obrigkeit vollzogen werden. Es würde zu weit führen, all die Bestimmungen über Geldverkehr, Häuser- und Landerwerb, Metzgergewerbe, Zunftwesen anzuführen. Die Bewegungsfreiheit war bei jedem Schritt gehemmt, und es ist ein Wunder, wie die Juden die großen Opfer aufbringen konnten, die ihnen der Staat auferlegte, um wohnen zu können. Die Abgaben der Juden waren entweder solche, die die judenschaftlichen Korporationen oder die einzelnen Juden zu bezahlen hatten. Als solche Abgaben kann man unterscheiden: I. Herrschaftliche Abgaben: 1. Leibzoll, 2. Silbergeld, 3. Federlappengeld, 4. Kriegsbeitragsgeld. 5. Kraut- und Lothgeld. IL Abgaben an die Schutzherrschaft. III. Gemeindeabgaben Die herrschaftlichen Abgaben mußten