Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Journal
- Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Volume
- 9 (1913)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1913)
- Article
- Die Entwicklung der jüdischen Bevölkerung in Kurhessen
- Date
- 1913-06-01
- Page
- Seite 82 (sequence 2)
- Language
- German
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— 82 — alt sie waren, womit sie sich beschäftigten u. dgl. Es muß unseren Vermutungen überlassen bleiben, aus der Anzahl der capita familiae die Seelenzahl zu finden. Nun gehörten auch im Kurhessischen zur Familie eine Anzahl von Personen, die keinen „Schutz" hatten, die Handlungsgehilfen, Lehrer, Schächter und sonstige Leute, denen der Schutzjude Aufenthalt gewährte, ohne von der Obrigkeit behelligt zu werden. Erst im 19. Jahrhundert veranlaßte die Landesregierung eine g e - n a u e Feststellung aller im Lande wohn-! haften Israeliten nach Alter, Beschäftigung! u. dgl. (Beschluß des Ministeriums vom 24. 1. 1842). Für die Berufsstatistiker wäre es eine sehr interessante Arbeit, aus den mehr als hundert von Gemeinden die betreffenden Zahlen zu veröffentlichen. Mit peinlichster Genauigkeit hat die Regierung selbst die Ergebnisseder Volkszählungen von 1852, 1855, 1858, 1861 und 1864 veröffentlicht, j Unter welchen Bedingungen die Juden Kurhessens lebten, sei nachstehend erörtert. Handel zu treiben war den Juden auf Grund der Judenordnung von 1539 nur in denjenigen Städten oder Orten erlaubt, in denen sich entweder keine Zünfte befanden, oder wo sie beim Vorhandensein solcher von diesen geduldet wurden, auch durften sie nur zu dem Preise verkaufen, den die Beamten, der Bürgermeister oder der Rat festgesetzt hatten. Ausländischen Juden war jeder Ver- I kauf wie Kauf im Inlande untersagt. Vorstehende Ordnung ist, wie es den Anschein hat, vielfach nicht beachtet worden; denn schon wenige Jahre nach ihrer Veröffentlichung wurde in einem fürstlichen Ausschreiben vom 20. August 1545 darüber geklagt, daß die Juden vom Auslande her Handel trieben; es wurde angeordnet, dieses Vergehen streng zu bestrafen. j Betreffs des Handels der ausländischen! Juden wurde im Jahre 1749 die Verordnung j getroffen, daß denselben nur während der Marktzeit erlaubt war, im Inlande Handel zu treiben, und zwar mußten sie sich hierbei auf den Verkauf beschränken. Der Hausierhandel in den Dörfern, der ehedem; untersagt war, wurde durch Regierungsausschreiben vom 24. August 1751 zugelassen. Auf den Straßen und öffentlichen Plätzen war das Hausieren durch Verordnung vom 7. April 1772 untersagt, nur in den Wirts¬ und Privathäusern durfte die Ware angej boten werden. Der Handelsbetrieb in offenen Läden wurde für Cassel erst durch Regierungsausschreiben vom 28. November 1775 erlaubt. Der Hausierhandel in der Residenz blieb streng untersagt. Die Beschränkung des Hausierhandels auf die freien Jahrmärkte sollte die Landbewohner gegen die tägliche Verführung durch wucherische Hausierer schützen. Was die einzelnen Arten des Handels anlangt, so mußte bei Viehhandel zwischen Juden und Christen entweder ein sogenanntes Viehhandelsprotokoll bei Gericht aufgestellt werden, oder die Beschaffenheit des Handels mußte aus einer vom Ortsvorstand (Greben) und 2 Zeugen unterschriebenen Urkunde ersichtlich sein. War die Aufstellung einer derartigen Schrift unterlassen worden, so konnte eine Klage aus dem Geschäft nicht stattfinden. (J. O. vom 17. April 1772.) | Garn zu kaufen waren die Juden laut Regierungsreskript vom 22. Juni 1633 auf Jahrmärkten innerhalb der Stadt und außerhalb derselben zu jeder Zeit berechtigt, da das Privileg der Leineweberzunft allein auf die Stadt sich bezog. Kein Jude durfte dem Christen die Frucht auf dem Halm abkaufen, oder wenn er demselben Geld oder Früchte vorgestreckt hatte, | bei der Wiedererstattung des Geliehenen | mit Frucht einen geringem als den marktj üblichen Preis in Anschlag bringen; sie