Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Journal
- Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Volume
- 8 (1912)
- Issue
- Heft 4 (April 1912)
- Article
- Der Anteil der Juden in Deutschland an dem Beamtenstande und den freien Berufen
- Date
- 1912-04-01
- Page
- Seite 54 (sequence 6)
- Language
- German
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— 54 - welche sie aus denselben hinausführen. Von diesem Gesichtspunkt aus ist wohl kein Beruf so geeignet, die Juden wieder für das Land zu gewinnen, wie gerade die Beamtenlaufbahn. Von besonderem Interesse ist das Kapitel „die Juden in der Rechtspflege'4. Es gab im Jahre 1907 906 jüdische Richter in Deutschland, d. h. 4,28 Prozent. Dieser Prozentsatz ist an sich günstig; es ist aber zu berücksichtigen, daß die jüdischen Richter fast ausschließlich der ersten Instanz angehören. Jüdische Staatsanwälte gibt es — ausgenommen in Bayern — im Reiche nicht. Die Juden machen in der Justiz keine Karriere, sie kommen nur selten in die höheren Stellungen hinauf, überhaupt nicht in die sogenannten Dirigentenstellen der Justizverwaltung, üeber diese Frage existiert eine Denkschrift, welche im Auftrage des „Verbandes der Deutschen Juden" im Jahre 1907 unter dem Titel „Die Zurücksetzung der Juden im Justizdienst" von Justizrat Bernhard Breslauer verfaßt wurde. Wir entnehmen dieser Denkschrift, welche die Stellung der Juden im Justizdienst zahlenmäßig beleuchtet, folgende Angaben, da uns die amtliche Statistik über diese wichtige Frage im Unklaren läßt. Die Juden werden zu den Dirigentensteljen in der Justizverwaltung nicht zugelassen. Zu dieser Fernhaltung von gewissen Dienststellen kommt in den letzten 30 Jahren in der Justizverwaltung noch ein weiteres Zurückdrängen der Juden im Justizdienst überhaupt. Von den Personen, die in der Zeit von 1875 bis 1907 einschließlich in Preußen die Assessorenprüfung abgelegt haben, sind bis 1907 3628 im Justizdienst verblieben, darunter 155 Juden. Es wurden insgesamt 665 Personen in die höheren Steilen der Justizverwaltung (Direktoren, Oberlandesgerichtsräte und Präsidenten) befördert, darunter 4 Juden 2,6 Prozent. Diese 4 Juden wurden sämtlich Oberlandesgerichtsräte; es gibt keinen jüdischen Direktor oder Präsidenten (sogenannte Dirigentenstellen bei den Verwaltungsbehörden.) Die 155 Juden stellen 4,2 Prozent sämtlicher 3628 Justizbeamten dar. Es gab in der Zeit von 1875 bis 1907 316 Oberlandesgerichtsräte, darunter, wie eben erwähnt, 4 Juden. Es gab ferner 280 Landesgerichtsdirektoren, darunter war kein Jude. Es gab 69 Präsidenten, darunter keinen Juden. Die Absicht, die Juden von den Dirigentenstellen fernzuhalten, tritt besonders klar zutage, wenn man die Zahl der Getauften mit berücksichtigt. Unter den 665 Justizbeamten, die in höhere Stellen befördert wurden, waren 108 getaufte Juden, von denen 30 27,8 befördert wurden. Es wurden von diesen 22 Oberlandesgerichtsräte 20,4 Prozent und 8 Direktoren und Präsidenten 7,4 Prozent, während von den Christen nur 18,8 Prozent in die höheren Stellen hinaufrückten, 8,6 Prozent zum Amt eines Oberlandesgerichtsrates kamen und 10,1 Prozent Direktoren und Präsidenten wurden. Daraus ergibt sich, daß die Justizverwaltung gewissermaßen eine Prämie auf die Taufe setzt. Von den 155 Juden ist keiner Staatsanwalt geworden, von den 108 Getauften 3 2,8 Prozent. Da nun die Juden in der Justizverwaltung absichtlich nur wegen ihres Religionsbekenntnisses zurückgesetzt werden, so war die Folge hiervon, daß bei ihnen der Wunsch, in die Beamtenlaufbahn einzutreten, immer mehr geschwunden ist. Sie wrenden sich der Rechtsa.nwaltschaft oder anderen Berufen zu. Am Reichsgericht gibt es keinen üdischen Rat, dagegen einen getauften Senats- Präsidenten und mehrere getaufte Räte. In Bayern gibt es 47 jüdische Justizbeamte. Hiervon ist einer am obersten Landesgericht, 4 sind Oberlandesgerichtsräte, 39 Richter erster Instanz. Ein Jude ist Staatsanwalt, einer Amtsanwalt und 8 der eben erwähnten jüdischen Richter waren Staatsanwälte, bevor sie in die jetzigen Stellen einrückten. An Getauften gibt es in der bayerischen Justizverwaltung nur 3, einen Staatsanwalt und zwei Richter erster Instanz. Aber auch in