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Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden · 1908-03-01 · Heft 3 (März 1908) · p. Seite 39

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Journal
Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
Volume
4 (1908)
Issue
Heft 3 (März 1908)
Article
Die Juden in Mähren
Date
1908-03-01
Page
Seite 39 (sequence 7)
Language
German
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— 39 — nach zumeist in das vorige Jahrhundert zurüekgriffen. Während des langen inzwischen liegenden Zeitraumes hatten sich auf sämtlichen Gebieten des öffentlichen Lebens so durchgreifende Wandlungen vollzogen, daß sie an und für sich — auch ohne direktes Eingreifen der Gesetzgebung — die rechtliche Stellung der Juden beeinflussen mußten* Die ältere Gesetzgebung und die sich derselben anschließende Reformaktion hatte sich mit der Judenfrage in einer zweifachen Eichtung zu beschäftigen: einerseits war die individuelle und staatsbürgerliche Rechtssphäre der Juden, andererseits ihre religionsgenossenschaftliche Stellung zu begrenzen. Für die unter den ersteren Gesichtspunkt fallenden Probleme, welche früher als der bei weitem schwierigere Teil der Judenfrage aufgefaßt und in den Vordergrund der Erörterungen gestellt wurden, ergab sich eine radikale Lösung bei der Neugestaltung der öffentlichen Religionsverhältnisse, insbesondere in den staatsgrundgesetzlichen Bestimmungen über die allgemeinen Rechte der österreichischen Staatsbürger. Die "Rechte und Pflichten der Staatsbürger waren hiermit unabhängig vom konfessionellen Unterschiede festgestellt: spezifisch jüdische Rechtsverhältnisse kommen seither für den staatlichen Bereich nur insoferne in Betracht, als es sich um die Stellung der jüdischen Religionsgenossenschaft als solche handelt. Erst das ans Ruder gelangte feudale Mi" nisterium Taaffe legte im Jahre 1880 dem Reichsrat den Entwurf eines Gesetzes vor, welches die politischen Agenden der Judengemeinden gänzlich von den kultuellen trennen und für letztere eine selbständige Institution ins Leben rufen sollte. Aber es verstrichen trotzdem noch mehrere Jahre, bevor der Gesetzentwurf durchberaten wurde, und erst zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus den Jahren 1884 und 1886, welche aussprachen, daß den Kultusvereinen ein Recht der Besteuerung ihrer Mitglieder nicht zustehe und welche hierdurch die Unhaltbarkeit der damaligen Zustände kraß beleuchteten, gaben den Anstoß zur endlichen gesetzlichen Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgenossenschaft; am 21. März 1890 erhielt das diesbezügliche Gesetz die kaiserliche Sanktion. Hierdurch wurde die politische Agenda definitiv von der kultuellen getrennt und die Judengemeinden Mährens, welche bis zum Jahre 1848, bezw. 1864 hauptsächlich kultuelle und nur in dem geringen, ihnen durch die damaligen Verhältnisse zugewiesenen Maße politische Agenden versahen, und denen sodann beiderlei Agenden gemeinsam ohne entsprechende äußere Scheidung und oft auch ohne abgesonderte Repräsentanten zustanden, übten vom 1, Januar 1892 an, an welchem Tage das neue Gesetz in Kraft trat, bloß politische Agenden aus. Ihr Erbe auf kultuellem Gebiete hatten die neukreierten „Kultusgememden" angetreten. Die definitive Regelung der „äußerenRechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgenossenschaft" x) erfolgte sohin mit Gesetz vom 21. März 1890, die definitive Einteilung der Kultussprengel für Mähren mit der Durchführungsverordnung vom 15. Juni 1891. Durch diese Verordnung wurden die heute bestehenden (50) Kultusgemeinden ins Leben gerufen, Institutionen zur „Befriedigung der religiösen Bedürfnisse und zur Erhaltung und Förderung der durch diesen Zweck gebotenen Anstalten." In ihren Wirkungskreis gehört alles, was durch die Bedürfnisse des religiösen Lebens nach allen Richtungen desselben geboten erscheint: die Veranstaltung und Überwachung des öffentlichen Gottesdienstes, die unmittelbare Leitung oder Beaufsichtigung der die rituellen Gebote und Gebräuche betreffenden Funktionen (Beschneidung, Trauung, Leichenbestattung u. dgl.), die Erhaltung und Förderung der nach den religiösen Satzungen erforderlichen Anstalten, mit einem Worte, die Befriedigung aller reli l) Während die ältere österreichische Gesetzgebung und insbesondere das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch die Bezeichnung „Jude" gebraucht, wurde bei diesem Gesetze nach der neueren Terminologie das Wort „Israelite, israelitisch" gewählt

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