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Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden · 1908-03-01 · Heft 3 (März 1908) · p. Seite 38

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Journal
Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
Volume
4 (1908)
Issue
Heft 3 (März 1908)
Article
Die Juden in Mähren
Date
1908-03-01
Page
Seite 38 (sequence 6)
Language
German
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— 38 — Kultusgemeinden. Die Juden Mährens hatten, von dem Rechte der Freizügigkeit in ausgiebiger Weise Gebrauch machend, sich auch vielfach in größerer Anzahl in Orten niedergelassen, welche ihnen früher verschlossen waren und an denen sich bis dahin keine jüdischen Gemeinwesen befanden. Da sie nun das Bedürfnis empfanden, an diesen Orten, insoweit sie daselbst in größerer Zahl wohnten, ihre religiösen Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere den Gottesdienst zu verrichten und ihre Kinder in der Religion und der hebräischen Sprache erziehen zu lassen, gründeten sie daselbst Kultusverbände, welchen die Erfüllung der vorgedachten Pflichten oblag. Obwohl nun die betreffs der Juden geltenden Vorschriften für die Neubildung von Kultusgemeinden keine Vorsorge getroffen hatten und der gesetzlich fixierte Bestand von 52 mährischen Judengemeinden deren weiterer Entwicklung geradezu ein Hemmnis in den Weg legte, drängte doch die Macht der Verhältnisse dazu, daß sich die Verwaltungsbehörden über diese Schwierigkeiten hinwegsetzten und die Entstehung dieser Kultusverbände zuließen. Die rechtliche Basis und Stellung derselben war freilich eine schwankende. Sie wurden wohl als religionsgenossenschaftliche Korporationen gebildet und nach den für die eigentlichen Kultusgemeinden bestehenden Normen behandelt, sie waren jedoch den schon früher bestandenen Gemeinden nicht in allen Beziehungen gleichgestellt. Ein praktisch sehr wichtiger Unterschied machte sich insbesondere in der Richtung geltend, daß rücksichtlich der alten Kultusgemeinden eine zwangsweise Gemeindezugebörigkeit alier in dem betreffenden Gebiete wohnhaften Juden bestand, während die Mitgliedschaft zu den neuen Verbänden von dem freiwilligen Beitritte abhängig war. Auch die Verpflichtung zur Beitragsleistung für Kultuserfordernisse, zur Erhaltung der gottesdienstlichen Anstalten etc. war keine obligatorische. Die Verbände konnten wohl Rabbiner bestellen, allein diesen stand nicht das Recht der Matrikenführung zu. In Personalangelegenheiten hatten sich die Vereinsmitglieder an ihre heimatlichen Judengemeinden zu wenden. HL Das Zeitalter der Dezemberverfassung (seit 1867). Kultusgemeinden. In dieser Epoche wurden „die äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Seligions genossenschaft" einer gesetzlichen Regelung unterzogen. Diese Regelung erwies sich als unausweichlich, denn mit den alten Judengemeinden, weiche bisher für die religiösen Bedürfnisse der Judenschaft gesorgt hatten, war eine immer größere Wandlung vor sich gegangen. Sie besaßen nicht mehr den ursprünglichen, rein konfessionellen Charakter^ weil viele jüdische Familien, wie erwähnt, nach Erlangung der Freizügigkeit, ihre Heimatsgemeinden verlassen hatten, wogegen sich eine immer wachsende Anzahl christlicher Inwohner in den Judengemeinden ansiedelte. Es war keine seltene Erscheinung, daß gewisse Gemeinden in größerer Zahl Angehörige außerhalb des Heimatsdorfes besaßen, als in demselben. Diese Verhältnisse konnten auf die Dauer den Interessen und Bedürfnissen einer staatlich anerkannten Konfession, welche ihre inneren Angelegenheiten selbständig ordnen und verwalten sollten, nicht entsprechen. Dazu kam noch, daß diese Gemeinden größtenteils politische Gemeinden geworden waren, und als solche natürlich die politischen Agenden besorgen mußten, sohin nicht mehr geeignet waren, für den jüdischen Teil der Bevölkerung auch in kultureller Beziehung zu sorgen. Dieser Mangel einer eigenen Institution für die religiösen Bedürfnisse zeitigte viel, fache Übelstände und machte eine gesetzliche Regelung der Kultusangelegenheiten umso dringender, als die staatliche Regelung der Rechtsverhältnisse der isra-elitischen Religionsgenossenschaft auf einer Reihe gesetzlicher Anordnungen beruhte, welche ihrem Ursprungs

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