Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Journal
- Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Volume
- 4 (1908)
- Issue
- Heft 3 (März 1908)
- Article
- Die Juden in Mähren
- Date
- 1908-03-01
- Page
- Seite 37 (sequence 5)
- Language
- German
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— 37 — Juden der Anfang einer neuen Epoche. Das Verfassungspatent vom 25. April 1848 und in dessen Ergänzung das kaiserliche Patent vom 4. März 1849 R.-G.-Bl. Nr. 151 statuierten die Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetze, sowie volle Glaubensfreiheit und beseitigten die für die Juden noch bestandenen Beschränkungen der politischen und bürgerlichen Rechte, insbesondere hinsichtlich der Freizügigkeit und rücksichtlich des politischen Ehekonsenses. Jede gesetzlich anerkannte Religionsgenossenschaft sollte das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung besitzen, ihre Angelegenheiten selbständig ordnen und ihre Anstalten, Stiftungen und Fonds selbst verwalten. Politische J u d engemeinden. In diese Zeitperiode fällt die für die Geschichte der Juden Mährens wichtige Kreierung der politischen Judengemeinden. Während nämlich die außerhalb Mährens befindlichen Judengemeinden bei Emanzipation der Juden ihre Selbständigkeit verloren,1) blieben die mährischen Judengemeinden zum größten Teile auch nach Sprengung des Ghetto selbständige Kommunen. Dies ist dem Umstände zu verdanken, daß die meisten mährischen Judengemeinden infolge ihrer strengen territorialen Abtrennung sowie ihrer rechtlichen Fundierung ihren Angehörigen alle jene öffentlichen Rechte gewährten wie die übrigen Kommunen und öffentlich-rechtliche Institutionen wie Schulen, Stiftungen und kommunale Unternehmungen besaßen, welche nicht ohne weiteres expropriiert und der benachbarten Christengemeinde zugewiesen werden konnten. Die Aufhebung x) Solche selbständige Judengemeinden bestanden in Galizien und in Prag. Die Prager judengemeinde (Josefstadt) wurde mittels des Prager Gemeindestatutes vom Jahre 1850 mit den übrigen Prager Stadtteilen vereint; die gaiizischen Judengemeinden, deren Rechte bereits mit Patent vom 27./S. 1785 verkürzt worden waren, verloren ihre Selbständigkeit definitiv durch das Landgemeindegesetz vom 12./8. 1866. Auch die beiden in Ungarn bestandenen Judengemeinden Eisenstadt und Mattersdorf wurden bereits aufgelöst. Mähren ist sohin das einzige Land, weiches noch politische Judengemeinden besitzt. des Patrimonialverbandes, welche den Kommunen an Stelle ihrer bisherigen" Beschränkungen die freie Verwaltung des Vermögens und der in ihren natürlichen Wirkungskreis fallenden Angelegenheiten, sowie die freie Wahl ihrer Vertretung verschaffte, konnte daher auch an den Judengemeinden nicht spurlos vorbeigehen, zumal im selben Jahre auch die Gleichberechtigung der Juden proklamiert wurde und sohin auch vom konfessionellen Standpunkte kein Hindernis gegen die Anerkennung der Judengemeinden als vollberechtigter Gemeinwesen vorlag. Die „ Judengemeinden" erlangten sohin gleich den übrigen Kommunen, welche bis dahin unter dem Drucke des patrimonialen Verbandes schmachteten, durch das „provisorische Gemeindegesetz" vom 17. März 1849 die Autonomie und wurden freie „Ortsgemeinden", wenn sie ein eigenes geschlossenes Territorium besaßen und die notwendigen Mittel zur Besorgung der Verwaltung aus Eigenem aufbringen konnten. Wo die Kreisbehörden den Abgang dieser Voraussetzungen konstatierten, und wo insbesondere die Judengemeinden keine selbständigen Katastralgemeinden bildeten, da wurden sie mit den gleichnamigen Christengemeinden zu einer einheitlichen Ortsgemeinde vereinigt. Von den 52 Judengemeinden, die, wie erwähnt, durch Patent vom 15. Februar 1789 geschaffen worden waren, wurden in Durchführung dieses „provisorischen Gemeindegesetzes" 25 politische Judengemeinden gebildet, an 10 Orten blieben die Judengemeinden, trotzdem sie bis dahin selbständige Katastralgemeinden bildeten, bloße Ortsteile mit politischer Unterordnung unter die Christengemeinde, während in den übrigen 17 Orten, hauptsächlich solchen, wo die Judengemeinden keine territorial fixierten Grenzen besaßen, dieselben gänzlich mit den Christengemeinden verschmolzen wurden. Nachträglich wurden noch 2 selbständige Judengemeinden kreiert, sodaß ihre Zahl nunmehr 27 beträgt. Unter diesen sind jedoch bloß zwei (Boskowitz und Holleschau) selbstständige Katastralgemeinden,