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Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden · 1908-03-01 · Heft 3 (März 1908) · p. Seite 35

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Journal
Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
Volume
4 (1908)
Issue
Heft 3 (März 1908)
Article
Die Juden in Mähren
Date
1908-03-01
Page
Seite 35 (sequence 3)
Language
German
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— 35 — vom 15. Februar 1798 systematisch geregelt. Es wurden 52 „Judengemeinden" geschaffen, meist in Städten, in welchen die Juden bereits lange vorher, zum Teil durch Jahrhunderte, gewohnt hatten und auch bereits ihre religiösen Institutionen (Synagogen, Schulen, Friedhöfe) besaßen, ferner in kleinen Gemeinden in der Nähe größerer Städte, insbesondere um Iglau und Znaim, in welchen sich die Juden bei Vertreibung aus diesen Städten, sowie aus Nieder-Österreich niedergelassen hatten. Die den Juden zum Wohnsitze zugewiesenen Gassen waren von der Christenstadt gewöhnlich durch sichtbare Zeichen (meist eiserne Reifen, welche in entsprechender Höhe über die Gasse gespannt waren)1) getrennt. Die Vermehrung der Häuser in den Judenvierteln war strenge untersagt, über die bestehenden mußten von den Gemeindevorstehern „Grundbücher" geführt werden. Die „königlichen" Städte Brünn, Olmütz, Iglau, Znaim und Ung.-Hradisch, das deutsche Nordmähren, sowie das an Ungarn angrenzende Karpathengebiet waren den Juden verschlossen. Die größte Anzahl von systemisierten Judenfamilien wiesen die Städte Nikolsburg (der Sitz des Landesrabbinates), Proßnitz, Boskowitz und Holleschau, die kleinste Anzahl Teltsch mit 7 und Puklitz mit 5 Familien auf. Das fürst-erzbischöfliche Lehensgut Kosteletz bei Gaya, in welchem 20 Familienstellen systemisiert waren, hatte überhaupt keine Judenhäuser und im Orte selbst bloß 2 Familien, während die übrigen zerstreut als „fremde Famiiianten auf obrigkeitlichen Bestandhäusern" wohnten. Infolge der Beschränkungen betreffend die Eheschließung der Juden und der hierdurch erzeugten Auswanderung der überschüssigen jüdischen Bevölkerung blieb die jüdische Bevölkerung in den mährischen Judengemeinden bis zum Jahre 1848 ziemlich konstant. Sie weist nur eine unbedeutende Steigerung (durchschnittlich 1,7 % jährlich) auf, während im l) Solche Zeichen finden sich noch heute in manchen Judengemeinden, so in Boskowitz, Straßnitz und Holleschau. hauptsächlichsten Einwanderungsgebiete der mährischen Juden, in Ober-Ungarn, sich in verhältnismäßig kurzer Zeit viele blühende Judengemeinden entwickelten, deren Angehörige zum größten Teile aus Mähren stammten. Neben den vorerwähnten „systemisierten" 5400 Familien befanden sich im Lande auch noch die „Überzähligen", meist jüdische Soldaten, welchen die Ehebewilligung erteilt worden war, und „Tolerierte", welche aus anderen Kronländern mit besonderer behördlicher Genehmigung nach Mähren gekommen waren, um daselbst ein GewTerbe auszuüben. Diese waren jedoch blos in verhältnismäßig geringer Zahl vorhanden. In manchen Fällen wurden von der strengen Regel des gebundenen Domizils Ausnahmen gemacht. Einzelnen Familien erteilte nämlich die politische Behörde über spezielles Ansuchen die Erlaubnis sich außerhalb der Judengemeinde niederzulassen. Diese Juden behielten aber ihre Zuständigkeit in der Heimatsgemeinde, und wurden auch bei Besetzung der „Familienstellen" den dortselbst wohnhaften Juden zugezählt. Diese Aufenthaltsbewilligungen wurden nur zu besonderen Zwecken erteilt: zur Anlage von Fabriken, zum Betriebe von Gewerben, zum (emphytheutischen) Ankauf1) herrschaftlicher Branntweinhäuser, zur Pachtung ärarischer Mauten etc. Sie erloschen aber sofort nach Wegfall der Voraussetzung. Die Judengemeinden unterstanden, ebenso wie die übrigen Kommunen, der Grundobrigkeit; die Juden in den Munizipalstädten waren in der Regel der obrigkeitlichen Gewalt der benachbarten Grundherrschaft untergeordnet.2) Im allgemeinen besaßen die Judengemeinden die gleichen, kärglich bemessenen autonomen Rechte wie die „christlichen" Gemeinwesen jener Zeit. x) Zur Eingehung von Kauf-, Miet- und Pachtverträgen betreffend Immobilien zwischen Juden und Christen war behördliche Bewilligung erforderlich. 2) Die Juden von Frößnitz unterstanden dem Dominium Plumenau,. die von Gewitsch dem Dominium Opatowitz, die von Kostel dem Dominium Lundenburg, In Prerau unterstanden sie teils der Grundobrigkeit, teils dem Munizipium.

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