Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden · 1908-03-01 · Heft 3 (März 1908) · p. Seite 34

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
Volume
4 (1908)
Issue
Heft 3 (März 1908)
Article
Die Juden in Mähren
Date
1908-03-01
Page
Seite 34 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2650397-3187703-3187707-3191680--1543-3191706
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

— 84 — den Passierschein, die Nachtzettel und alle ähnlichen die Juden besonders bedrückenden Abgaben. Ein Dekret vom 19. Dezember 1781 bestimmt, daß die Juden den christlichen Ansassen gleich gehalten werden sollten, und mit Toleranz-Patent vom 13. Februar 1782 wurde ihre offizielle „Duldung" (Tolerierung) proklamiert. Völlige Einbürgerung der Juden beabsichtigte Josef II. trotzdem nicht, denn es blieb ihnen auch nachher verboten, in solchen Städten zu wohnen, von welchen die Unduldsamkeit ihrer christlichen Mitbürger sie ausgeschlossen hatte. Die Anzahl der tolerierten jüdischen Familien wurde jedoch erhöht, und zwar von 5106 auf 5400 (Patent vom 17. November 1787). Auch die Bewilligung der politischen Behörde (des Kreisamtes) zur Eingehung einer Ehe mußte weiterhin eingeholt werden1) und infolge dessen dauerte die Auswanderung der überschüssigen jüdischen Bevölkerung, wenn auch in geringerem Maße, weiter fort. Kaiser Josef unterstellte jedoch die Juden den allgemeinen Gesetzen und Gerichten und traf auch sonst vielfach Maßnahmen zur Beseitigung des Unterschiedes zwischen Juden und. Christen. Insbesondere wurde die Judentracht aufgehoben, ebenso ihre Verpflichtung, Barte zu tragen, das Verbot, an Sonn- und Feiertagen vormittags auszugehen, öffentliche Vergnügungslokale zu besuchen und anderes. Die Regierungszeit Kaiser Josef II. war jedoch von kurzer Dauer und genügte nicht, um die von ihm intendierten hochherzigen Einführungen auch tatsächlich durchzusetzen. Seine Nachfolger Kaiser Leopold II. und Kaiser Franz II. (I.) vergaßen die wohlwollenden Absichten Kaiser Josefs und setzten die den Juden ungünstigen Gesetze der Kaiserin Maria Theresia fort. Die günstigen Bestimmungen, welche Kaiser Josef erlassen hatte, blieben unausgeführt, andererseits wurden jedoch den Juden noch neue Demütigungen hinzugefügt, Diese durch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom jähre 1811 ausdrücklich aufrecht erhaltene Bestimmung wurde erst durch die kaiserliche Verordnung vom 29. November 1859, R.-G.-Bi. Nr. 217 aufgehoben. indem insbesondere zu den fast unerschwinglichen Steuern und Abgaben der böhmischen, mährischen, schlesischen und galizischen Judengemeinden noch neue Steuern auferlegt und die Beschränkungen der Juden bezüglich ihrer Wohnsitze in strengerer Weise als bisher durchgeführt wurden. In diese Periode fallen auch die ersten Ansätze legislativer Reformversuche der Rechtsverhältnisse der Juden. Mit Allerhöchster Entschließung vom 5. Oktober 1817 wurde der Hofkanzlei die Weisung erteilt „die Grundsätze, nach welchen die Juden in der ganzen Monarchie zu behandeln wären, in Erwägung zu nehmen". Die infolgedessen angebahnte, nach Kronländern gesondert geleitete Aktion hat jedoch das angestrebte Ziel nicht erreicht. Die von Kaiser Josef herbeigesehnte Emanzipation der Juden von den Traditionen des Ghetto erstreckte sich auch auf die deutschhebräische Sprache und die hebräische Schrift. Er machte den Juden das Erlernen der Landessprachen insoferne zur zwingenden Notwendigkeit, als er nur solchen Schriftstücken Geltung zuerkannte, welche in diesen Sprachen ausgestellt waren. Die Nachfolger Kaiser Josefs setzten diese Verfügungen fort. Mittels Hofkanzlei-Dekretes vom 22. Oktober 1814 wurde bestimmt, daß in hebräischer Sprache oder mit hebräischen oder jüdischen Buchstaben geschriebene „Instrumente" als ungiltig und nichtig angesehen werden sollen, und das Hofdekret vom 19. Februar 1846 statuierte, daß Namensfertigungen in jüdischer oder hebräischer Schrift, welche auf einer in landesüblicher Sprache ausgestellten Urkunde vorkommen, bloß als. Handzeichen anzusehen sind.x) Judengemeinden. Die Ansiedlungsverhältnisse der Juden in Mähren wurden durch einPatent Kaiser Franz II. *) Diese beiden Bestimmungen, welche noch jetzt in Kraft stehen, trotzdem die Beschränkungen bezüglich der Gleichberechtigung der Juden bereits vollkommen weggefallen sind, trafen insbesondere hart die jüdische Bevölkerung unserer östlichen Kronländer Galizien und Bukowina, welche zum größten Teil nur hebräisch schreiben konnte*

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.