Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden · 1910-02-01 · Heft 2 (Februar 1910) · p. Seite 19

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
Volume
6 (1910)
Issue
Heft 2 (Februar 1910)
Article
Zur Vorgeschichte der Juden in Ost- und Westpreussen
Date
1910-02-01
Page
Seite 19 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
88% known words query
IRI
…/2650397-3187678-3187681-3190556--2533-3190593
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

— 19 — Der hier genannte Ort Nessau, heute geschieden in die Dörfer Groß- und Ober-Nessau und Gut Nessau, liegt im Kreise Thorn, demnach im alten Ordensstaat. Der Brief des Comthurs ist ein für die Vorgeschichte der Juden in Ost- und Westpreußen unschätzbares Dokument, weil wir aus ihm ersehen, daß um 1444 wenigstens eine jüdische Ansiedlung im Ordensstaate bestand. Daß dieselbe auch eine alteingesessene und etwa nicht erst neu hinzugezogene war, ergibt sich ohne Mühe aus dem Inhalt. Ferner erfährt man aus den Ständeakten (IV, 396), daß sich am 6. April 1454 die Ratleute der Städte Danzig und Thorn gegen drei Krakauer Kaufleute, auf deren Bürgschaft hin ihnen Sbigneus, Cardinal und Bischof von Krakau, 2000 ungarische Gulden geliehen hat, verpachten, sie schadlos zu halten. Sie wrollen die Hälfte auf Johanni, die andere Hälfte zu Michaeli zahlen. Sie geben die Versicherung, daß die Gläubiger, es seien Christen oderJuden, keinen Schaden erleiden sollen. Aus dieser Versicherung geht hervor, daß sich unter den Bürgen jüdische Kaufleute mit befunden haben, die die Bürgschaft, um die sie von Danzig und Thorn doch angegangen sein mußten, wohl nicht gegeben hätten, wenn sie nicht nach wie vor mit diesen Städten in Handelsbeziehung gestanden hätten. Drei Jahre später, am 15. Mai 1457, verleiht König Casimir von Polen der Stadt Danzig unter Bestätigung früher erteilter Privilegien den Besitz der Nehrung, das Gericht in Handels- und Strandangelegenheiten und noch so manches andere Recht, darunter auch die Befugnis nach eigenem Ermessen zu bestimmen, ob Ausländer in Danzig wohnen und Handel treiben dürften. Der betreifende Passus lautet: „Und vortmeher, roff das die vorgemelte unnsir stat Danczke zcu vorhogeter zeligkeith und wolfahrt kommen möge, vorlegen wir, geben und czulassen, das keyn Nuremberger, Lumbarth, Engelscher, Hollandir, Flamigk, Jude, adir welcherley weszens fremden wsz reichen unde landen eyn idermann ist, in der vorgeschrebener unnsir stat Danczik macht, privilegia addir freiheit haben sal zcu kouffslagen adir zcu wonen an willen, wissen und vollborth der burgermester, radmanne, scheppen und gantcze gemeyne unnsir stat Danczik vachgenumpt". (Akten IV, 559). Dieses Edikt ist für die Vorgeschichte der Juden in Westpreußen insofern von großer Wichtigkeit, als wir daraus ersehen, daß ihnen das Wohnrecht und das Recht Handel in der Stadt Danzig zu treiben, mit Genehmigung des Rates pp. gestattet werden konnte. Daß dieses Edikt erging, kann nur eine Folge davon sein, daß bereits früher ohne eine solche Erlaubnis Juden in Danzig sich seßhaft gemacht hatten, wofür auch der schon erwähnte Umstand spricht, daß Cardinal Sbigneus drei Jahre früher die Bürgschaft jüdischer Kaufleute für das Darlehen des Rates der Stadt Danzig erhält. Daß andere Ausländer, so Engländer, bereits zu Anfang des 15. Jahrhunderts sich in Danzig niedergelassen hatten, bezeugen ausdrücklich die von Sattler herausgegebenen Handelsrechnungen des deutschen Ordens (S. 123). Doch war die Zahl der hier wie im übrigen Preußen wohnenden Juden wohl nur eine geringfügige. Zwar gibt es leider keine Statistik aus dieser Zeit; doch ist uns dafür eine Rede des | Ratsherrn Ti 1 emann vom Wege aus Thorn j erhalten, die dieser auf der Tagfahrt der J preußischen Städte am 9. Dezember 1450 zu I Elbing hielt. Papst Nikolaus hatte den portugiesischen Bischof Ludwig von Silva nach Preußen gesandt und ihn ermächtigt, den Bund der preußischen Stände, den sogenannten! Eidechsenbund, sofern er gegen den Christenj glauben verstoße, unter Anwendung kirchlicher | und weltlicher Strafen aufzuheben. Die Stände j waren empört darüber und beugten sich nicht. | Unter Hinweis auf die Rechtmäßigkeit des I Bundes ersuchten sie den Hochmeister um | Schutz gegen die Anschuldigungen des Legaten. j Bei dieser Gelegenheit sprach Tilemann vom Wege folgende Worte zum Hochmeister: „der herre legatus sulde die ungloubigen und Juden und andre bosze cristen in seynem lande in

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.