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Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden · 1909-05-01 · Heft 5 (Mai 1909) · p. Seite 74

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Journal
Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
Volume
5 (1909)
Issue
Heft 5 (Mai 1909)
Article
Zur Statistik der Kriminalität der Juden
Date
1909-05-01
Page
Seite 74 (sequence 5)
Language
German
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— 74 — bekämpfen zu können glauben, daß sie die jüdische Kriminalität künstlich in Einklang mit der christlichen bringen. Die Verschiedenheit braucht deshalb noch. lange nicht in der ..Rasse:; oder in ..Stanmieseigenschaften" zu liegen. ..Der Gedanke, die jüdische Kriminalität als Ivassenkriiuiiialität aufzufassen, ]mißte", wie v. Liszt richtig sagt, ..abgelehnt werden", denn ..nicht die Rasseneigentümliehkeit, sondern die G e s e 1 1 s e h a f t s 1 a g e der Rasse muß als ausschlaggebend betrachtet werden". Das Problem, — sofern es ein solches ist, — ist ein rein soziologisches. Daß die durch Jahrtausende und noch immer währende gesellschaftliche Lage der Juden Gründe genug bietet, um eine verschiedenartige Kriminalität zu zeitigen, ist einleuchtend. Und dies führt f< Igericbtig zur Berufskriminalität, v. Liszt sagt darüber: Die Vermutung, daß die jüdische Kriminalität im wesentlichen Berufskriminalität ist, scheint also in den Zahlen der K riminal Statistik ihre Bestätigung zu finden". Anders urteilt II o e g e 1, und zwar sowohl was die Rasse als die Berufskriminalität anbelangt. Gegenüber Wassermann's Schlußfolgerung: „Die Kriminalität der Juden ist nichts festes, sie ist nicht bedingt durch die Rasse und wurzelt nicht im Wesen einer jeweils mehr oder minder ausgesprochenen jüdischen Eigenart, sie ist vielmehr das Produkt sozialer Verhältnisse, auf das Rasseneigentümlichkeiten, wenn überhaupt, nur in ganz geringem Masse einwirken", sagtHoegei, daß „Wassermann damit gewiß Unrecht hat", daß ..der Satz sich eben so wenig mit den Ergebnissen der Kriminalstatistik als mit der Erfahrung des Kriminalisten in Einklang bringen läßt". „Die Statistik zeigt", so fährt H o e g e 1 fort, „daß die Straffälligkeit der Juden ausdrücklich unter allen Verhältnissen die gleiche Färbung trägt, andererseits weiß jeder erfahrene Kriminalist, den der Beruf mit Verbrechern verschiedener Volksstämme bekannt macht, daß die Juden auch kriminalpsychologisch wesentlich anders zu beurteilen sind" (a. a. 0. pag. 463). Hinsichtlich des Berufes als Kriminalitätsfaktor glaubt Hoegel aber, das „mit der Erhebung der jüdischen Straffälligkeit in Bezug auf den Beruf allein nicht gedient wäre, in erster Linie in allen jenen Fällen, in denen ein bestimmtes Gewerbe ergriffen wird, um dieses zur Erlangung eines dem Strafgesetze widerstreitenden. Gewinnes zu benützen. In solchen Fällen ist das Gewerbe nur Werkzeug, wie etwa das Einbruchs Werkzeug des Diebes, der durch dessen Selbstarifertigung noch nicht zum Schlosser wird. Derjenige, welcher ein Schwindelgeschäft aufmacht, schieicht sich in den betreffenden Beruf ebenso ein wie ein Hochstapler, der unter erborgtem Namen auftritt. Als zugehörig könnten nur jene gezählt werden, die dem Berufe angehören, bevor sie in demselben oder durch denselben die Straftat zu verüben willens waren (a. a. O. pag. . . . Bei der Straffälligkeit der Juden ist der Berufsfaktor noch dazu in seinem Werte zweifelhaft, da es nur ziemlich sicher zu sein scheint, daß hier Berufswahl und Straffäliigkeitsrichtung eine gemeinsame Ursache haben, so daß der gewählte Beruf und die bestimmte Straffälligkeit mindest mehr im Verhältnisse der Nebenordnung als in jenem der Ursache zur Wirkung stehen" (a. a. 0. pag. 465). Damit hat H o e g e 1 einen bösen Schluß gezogen, der allerlei häßlichen Deutungen zugänglich ist, die mit den Absichten HoegeFs kaum übereinstimmen dürften. Sicherlich verdient derjenige, welcher ein Schwindelgeschäft aufmacht, um betrügen zu können, nicht den Namen eines Kaufmanns, — obwohl der christliche ebenso wie der jüdische Schwindler bei der Berufszählung als Kaufmann figurieren wird, — es ist aber nicht zulässig, hier zur Verwechslung von Ursache und Wirkung gerade nur beim jüdischen Schwindler zu gelangen. Mit derselben Berechtigung könnte man, gerade um beim Vergleiche HoegeFs zu bleiben, von jedem Schlosser, weil er ein Einbruchswerkzeug anfertigt, vermuten, daß er einen Einbruch beabsichtige. Die Konstatierung, ob man dem Berufe früher angehörte, bevor man „in demselben oder durch denselben

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