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Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden · 1906-08-01 · Heft 8-9 (August 1906) · p. Seite 128

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Journal
Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
Volume
2 (1906)
Issue
Heft 8-9 (August 1906)
Article
Die rechtlichen Verhältnisse der Israeliten als Religionsgemeinschaft im Großherzogtum Hessen
Date
1906-08-01
Page
Seite 128 (sequence 6)
Language
German
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— 128 — Namen des Großherzogs ausgestellt und von dem Ministerium d. J. unterzeichnet ist. Kraft dieser Urkunde wird die Stelle eines Rabbiners der israelitischen Gememde mit dem von dieser Stelle abhängenden Gehalt auf Widerruf übertragen. Durch diesen Rechtsakt wird seitens der Großherzgi. Regierung nicht nur die bloße Anerkennung de s Ge wä Iiiten als Eabbine r zun i Ausdruck gebracht, sondern er enthält m. E. die Einsetzung in das Amt selber, die unmittelbare Übertragung aller Funktionen, die dasAmt eines Rabbiners in sich schließt. Als solche kommen hauptsächlich in Betracht: Entscheidungen über Ritualfragen, Approbation und Autorisation der Schächter und Thorarollenschreiber, die Vornahme von Trauungen, die Predigt und das Lehramt, die Leitung der inneren Einrichtung des Kultus und Ritus usw. Diese Funktionen haben nach meiner Meinung in Folge festen Herkommens die Kraft des Gewohnheitsrecht« erlangt und sind daher in dem Amt des Rabbiners eingeschlossen, sie gehören von Rechtswegen zu dessen Funktionenkreis. Hieraus ergibt sich für die Mitglieder des Rabbinatssprengels die Verpflichtung, sich bei den erwähnten Funktionen des zuständigen Rabbiners als parochus Ordinarius zu bedienen. "Was nun die Beamtenqualität des Rabbiners anbetrifft, so darf wohl die Behauptung aufgestellt werden, daß der Rabbiner nur deswillen nicht als Staatsbeamter angesehen werden kann, weil er nicht als Organ zur Durchführung der Zwecke des Staates berufen ist; denn er leistet ja keine Dienste, die im Interesse des Staates gelegen sind. Er kann lediglich als Beamter einer öffentlich rechtlichen Korporation angesehen werden. Auf den verschiedenartigsten Gebieten des Rechtslebens gemessen die Rabbiner eine bevorrechtigte Stellung. So namentlich im Zivilprozeß und im Straf recht.*) Auch auf dem Gebiete der Kommunalver- *) Vergl. des Näheren Heimburger die Staatskirchenrechtliche Stellung der Juden in Bayern, 1893. S. 118 ff. und die daselbst angegebene Literatur. waltung genießt der Rabbiner, — die Bestimmungen, die für die geistlichen christlichen Konfessionen gelten, haben hier entsprechende Anwendung zu linden, — eine exeeptioneile■Stellung". Nach hessischem Landesrecht*) kann er nicht zum Mitglied des Kreistags, Kreis- und Provinzialausschusses, nicht zum Stadtverordneten, nicht als Gemeinderatsmitgiied und endlich nicht als Bürgermeister | gewählt werden. IV. Der jüdische Religionsunterricht. Durch den Art, 19 Abs. 2 des hess. Volksi Schulgesetzes vom Ib./VL 1874 wird bestimmt,! daß die Kinder, in deren Religion kein Unterricht in der betreffenden Schule erteilt wird, nicht verbunden sind, an dem ihnen fremden Religionsunterricht teilzunehmen. Die Eltern oder deren Stellvertreter haben dafür Sorge zu tragen, daß den betreffenden Kindern Religionsunterricht erteilt wird. Darüber, ob die Eltern diese ihnen gesetzlich obliegenden Verpflichtung erfüllen, muß m. E. der Kreisscliulkommission ein Überwach ungs rech t mit Rücksicht darauf zustehen,*) da der Staat ein wohlberechtigtes Interesse j an. der Erteilung des Religionsunterrichts, als j der sittlichen Grundlage seiner Untertanen | besitzt. Es ist daher irrig, den jüdischen Rei ligionsunterricbt, wie es häufig in der Praxis | geschieht, als Privatsache zu bezeichnen, j De lege facenda wäre es wohl angebracht I eine Verordnung im Verwaltungswege zu er- | lassen, daß auf den Besuch des jüdischen I Religionsunterrichts die Bestimmungen des all- \ gemeinen Volksschulgesetzes, d. h. ein Zwang j *) Vergl. Gesetz betreffend die innere Verwaltung | der Kreise und Provinzen vom 12. Juni 1874, Reg. Bl. i Nr. 29 S. 251 ff. ferner Art. 45 Abs. 2, 32, 95 dieses j Gesetzes verg!. ferner Gesetz betreffend die Städteordnung | für das Großherzogtum Hessen vom 12. Juni 1874 Art. j 16 und 30 daselbst. | Über die Heranziehung des Rabbiners zum Militär-! dienst vergl. Heimburger S. 117. f, des Weiteren hierzu j M. A. vom 11. Dezember 1871 und Nr. 55 des Reg. Bi. ' von 1875, endlich Actenstücke ISr. 106 zum Reichstag von j 1874 S. 350 und Verhandlungen des Reichstages vom! 17. April 1874 S. 908 bis 913. | **) S. § 2.'II. Ziffer 5 und § 5 Ziffer 6b der \äj struktion für Kreisschulkommissionen vom 21.. IX. 1874.

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