Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Journal
- Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Volume
- 2 (1906)
- Issue
- Heft 8-9 (August 1906)
- Article
- Die rechtlichen Verhältnisse der Israeliten als Religionsgemeinschaft im Großherzogtum Hessen
- Date
- 1906-08-01
- Page
- Seite 127 (sequence 5)
- Language
- German
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— 127 — ohne Verzug bekannt zu machen. Die protoj kollarische Aufnahmeerklärung kann aber erst ■ nach Ablauf einer Deliberationsfrist von vier , Wochen, von der Stellung des Antrages ab; gerechnet, erfolgen und muß längstens innerj halb einer sechswöchentlichen Frist, die von! der Antragstellung an zu laufen beginnt, erj folgen, widrigenfalls dieselbe als nicht gej schehen zu betrachten ist. Die Versäumung; der erwähnten Frist bat mitbin Nichtigkeit j des ganzen Aktes im Gefolge. i Die Austrittserklärung aus einer israeli-! tischen Religionsgemeinde Hessens erzeugt j nachfolgende "Wirkungen: 1. Der Ausgetretene nimmt an den Rechten,! welche den Mitgliedern der Religionsgemeinde I als solchen zustehen, vom Tage der Erklärung; nicht mehr teil, \ 2. er ist vom Schlüsse des auf die Aus- \ trittserklärung folgenden Kalenderjahres an : nicht mehr zu Leistungen, welche auf der j Zugehörigkeit zur Religionsgeineinde beruhen. \ verpflichtet. j Jedoch, hat der Ausgetretene ebenso beij zutragen, als wenn er seinen .Austritt nicht i erklärt hätte. j a) zu den Kosten eines außerordent-; liehen Baues b) zur Erfüllung derjenigen Verpflichtungen der Religionsgemeinde, welche zur; Zeit der Au st rittserklärung dritten. Personen gegenüber bereits begründet sind,; für die Dauer dieser Verpflichtungen, : indessen längstens bis zum Ablauf des auf die Austrittserklärung folgenden fünften Kalenderjahres. Verlegt aber der Ausgetretene seinen Wohnsitz aus dem Bezirk der Religionsgemeinde in den Bezirk einer anderen Religionsgemeinde, so erlischt jede nach den vorstehenden Bestimmungen dem Ausgetretenen obliegende Verbindlichkeit von dem Schluß des Kalenderjahres an, in dem die Verlegung des Wohnsitzes stattfindet, insofern der Ausgetretene Mitglied des neuen Wohnorts geworden ist. Werden die Ausgetretenen zu den vorerwähnten festgelegten Leistungen herangezogen. so steht ihnen hiergegen die Beschwerde zu, auf die die Bestimmungen über das Verfahren wegen Heranziehung zu Umlagen oder Ausschlägen der politischen Gemeinde analoge Anwendung zu finden haben. Was nun den Austritt aus dem Judentum anbetrifft, der mit keinem Übertritt zu einer anderen bestehenden Konfession verbunden ist, so sind die hierbei zu beobachtenden gesetzlichen Formal Vorschriften dieselben wie beim Austritt aus einer Religionsgemeinde. Die rechtmäßig erfolgte Austrittserklärung hat die Wirkung, daß der Ausgetretene zu Leistungen, welche auf der persönlichen Kirchen- oder Kirchengemeinde-Angehörigkeit beruhen, nicht mehr verpflichtet wird. Der Austritt aus dem Judentum ist aber in den Provinzen Oberhessen und Starkenburg auch untrennbar verknüpft mit dem Austritt aus dem Selbstverwaltungskörper der Landjudenschaft, die die mosaische Religionsgemeinschaft in den genannten Provinzen repräsentiert. Der Austritt aus diesen Gebilden ist daher gleichbedeutend mit dem Austritt aus dem Judentum. Es dürften dalier die für diesen Austritt geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung zu finden haben. III. Die Stellung des Rabbiners nach hessischem Staatskirchenrecht. Im Großherzgt. Hessen bestehen weder für die passive Wahlfähigkeit des Rabbinatskandidaten, noch für die Vornahme der Wahl selber positi ve rechtliche Bestimmungen. Nach beiden Richtungen ist vielmehr das Herkommen maßgebend. De facto besitzen alle Rabbiner des Großherzogtum das Maturitätsexamen, haben G—8 Semester Philosophie studiert und sich nach oder während des Universitätsstudiums noch etwa 4—5 Jahre lang mit dem Studium des Talmuds und der Bibel und mit religionsphilosphischen. Studien befaßt. Staatsrechtliche Normen bestehen über die Anstellung des Rabbiners in Hessen ebenfalls nicht. Seit dem Jahre 1825 herrscht aber die ausnahmslos festgehaltene Praxis, daß ihre Anstellung durch ein Dekret erfolgt, das im