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Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden · 1906-08-01 · Heft 8-9 (August 1906) · p. Seite 126

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Journal
Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
Volume
2 (1906)
Issue
Heft 8-9 (August 1906)
Article
Die rechtlichen Verhältnisse der Israeliten als Religionsgemeinschaft im Großherzogtum Hessen
Date
1906-08-01
Page
Seite 126 (sequence 4)
Language
German
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— 126 — kommissariat ersucht, die Heberegister über die nach dem Steuerfuß zu erhebenden Umlagen vorzubereiten. Die mm nach Bekanntgabe fertig gestellten Heberegister werden dem Kreisanite zugestellt und alsdann für vollziehbar erklärt. Gegen die Festsetzung der Umlagen steht jedem Steuerpflichtigen, der sich beschwert fühlt, binnen 4 Wochen nach Bekanntmachung derselben im Regierungsblatt, das Rechtsmittel der Beschwerde zu, das mündlich oder zu Protokoll des zuständigen Kreisamtes einzulegen ist. Nach §16 der zit. Verordnung werden die Umlagen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhen, in derselben Weise bei getrieben, wie diejenigen der politischen, auf deren Beitreibung findet aber gemäß Art. So der Landgemeindeordnung dasselbe Verfahren wie bei den direkten Steuern Anwendung, d. h. es greift hier das administrative Exekutionsverfahren Platz. II. Der Austritt aus der israelitischen Religionsgemeinde und dem Judentum. Auf Grund der staatlich anerkannten Gewissensfreiheit muß es jedem Angehörigen einer Religionsgemeinschaft unbenommen sein, aus dem Religionsverbande, welchem er bisher angehörte, auszuscheiden; sei es, daß der Austritt aus dem öffentlich rechtlichen Verbände der Religionsgemeinde, sei es, daß er aus dem Judentum überhaupt erfolgte, um sich einer anderen oder keiner Religionsgemeinschaft anzuschließen. Gleichwohl darf mit Recht behauptet werden, daß der Staat die Aufgabe hat, die von ihm mit Hoheitsrechten ausgestatteten Institutionen zu schützen. Hieraus folgt, daß er durch, gesetzliche Bestimmungen dafür Sorge zu tragen hat, daß der Weiterbestand dieser öffentlich rechtlichen korporativen Verbände nicht durch den Austritt Einzelner und der hierdurch bedingten Beitragspflicht gefährdet werde. Der Austritt aus einer israelitischen Religionsgemeinde ist geregelt durch das Gesetz vom 1A Sept. 1878, „den Austritt aus den israelitischen Religionsgemeinden betr."*) Auf den Austritt aus dem Judentum findet das allgemeine Austrittsgesetz vom gleichen Datum Anwendung, „die bürgerlichen Wirkungen des Austritts aus einer Kirche oder Religionsgemeinscl laf t betreffend.;c (Allgemeines A ustri tt sgesetz.) Unter Austritt, im Sinne des Austrittsgesetzes verstehen wir, das Aufgeben der Mitgliedschaft gegenüber dem öffentlich rechtlichen Verbände derjenigen Religionsgemeinde, welcher der Austretende vermöge seiner Konfessionsangehörigkeit und seines bisherigen Wohnsitztes angehörte. Austritt im Si nne des a 11 gemeinen Ausi trittsgesetzes ist dagegen gleichbedeutend mit : dem sich Lossagen von der mosaischen Gl.au- ben sgemeinschaf t. im Großhzgt. Hessen ist jeder Jude kraft; Gesetzes Mitglied der Religionsgemeinde seines Wohnsitzes, es sei denn, daß er vor oder bei : seinem Einzug in die Gemeinde die schrift-; liebe Erklärung abgibt, daß er nicht Mitglied i dieser Gemeinde werden wolle. Der Austritt aus der israelitischen-Religions-; gemeinde erzeugt erst dann bürgerliche Wir-; kungen, wenn derselbe dem Austretenden in : Person bei dein Gericht seines Wohnortes zu : Protokoll erklärt, worden ist. Wahrend das hessische Gesetz von dem I zweifellos allein richtigen. Standpunkt ausgeht, i daß der Beweggrund des Austritts für die | bürgerliche Wirkimg gieichgiltig sein muß, | bestimmt das p reußisch e Austrittsgesetz vom! 2S./IV. IS70 in seinen 1, 2, daß bei der j Austrittserklärung die Versicherung abgegeben j werden müsse, daß dieser aus religiösen Bedenken erfolge. Der Aufnahme der Austrittserklärung aus der Religionsgemeinde muß in Preußen ein hierauf gerichteter Antrag vor- I ausgehen, der mündlich oder schriftlich zu I stellen ist. Dieser ist durch das Gericht dem I Vorstande der zuständigen Religionsgemeinde | *) Dieses Gesetz bezeichnen wir in der Folge nur j mit „Austrittsgesetz".

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