Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Journal
- Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Volume
- 2 (1906)
- Issue
- Heft 8-9 (August 1906)
- Article
- Die rechtlichen Verhältnisse der Israeliten als Religionsgemeinschaft im Großherzogtum Hessen
- Date
- 1906-08-01
- Page
- Seite 125 (sequence 3)
- Language
- German
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— 125 — 2. Das Finanzrecht der Religionsgemeinde. j a. Die Vermögensverwaltung'. j Der Staat macht die rechtswirksame Vorj nähme gewisser Akte seitens der israelitischen! Religionsgemeinde von seiner Genehmigung j abhängig. Ein. derartiges Auf siel ltsrecht ist j ihm insbesondere auf dem Gebiet des Haus- \ halts eingeräumt. Die Einnahmen and Aus-; gaben jeder israelitischen Gemeinde werden bedingt und begrenzt durch einen Wirtschaftsplan« j durch den Voranschlag, der eine genaue Auf- | Stellung der voraussichtlichen Einnahmen und . Ausgaben enthält, um einen Überblick über j den Vermögensstand der Gemeinden zu ge- : winneri und nur für die ganze Verwaltung und i des Rechnungswesens eine sichere, kontrollieri bare Grundlage zu schaffen. Der Voranschlag! ist in der Regel für jedes Jahr und zwar vom j 1. IV. bis 31. III. des folgenden Jahres aufzu- I stellen und muß enthalten: j 1. Jede Einnahme, sowohl die ständig!>ej stimmte als die ständig unbestimmte und die \ unständige:; 2. jede Ausgabe nebst einem Kredit für unvorhergesehene Fälle und 3. jedes Deckungsmittel für die Ausgaben. Der Voranschlag wird nach genauer Durchberatung seitens des Gesamt Vorstands, nebst! dem hierüber aufgenommenen Beratungsprotokoll, den Gemeindemitgliedern 8 Tage lang zur Einsicht offen gelegt. Alsdann wird der Voranschlag in dreifacher, das Beratungsprotokoll in zweifacher Ausfertigung mit den etwa bei der Offenlegung von einzelnen Gemeindemitgliedera dazu gemachten Bemerkungen und der diesbezüglichen von dem Vorstand hierauf erfolgten Beantwortung dem Kreisamt vorgelegt, Dieses übermittelt nun nach vorgenommener Prüfimg und Abschluß des Voranschlags, diesen dem Ministerium des Innern. Innerhalb der G renzen des genehmigten Voranschlags verfügt der 1. und IL Vorsteher in kollektiver Weise über j die Einnahme- und Ausgabeposten, ohne der j Mitwirkung der übrigen Vorstandsmitglieder l zu bedürfen. Eine besondere Dekretur ist j ausnahmsweise nicht erforderlich bei den- | jenigen Einnahme- und Ausgabeposten, welche als ständig bestimmte erscheinen. Diese sind in dem Rahmen auf den Grund und in den Grenzen des den Betrag bildenden Voranschlags zu bewerkstelligen. Im Übrigen muß der Voranschlag im Ganzen sowohl, als auch in den einzelnen Rubriken genau innegehalten werden, namentlich kann dasjenige, was bei einer Rubrik der Ausgaben gespart worden ist, keine Verwendung finden für eine andere im Voraus nicht genehmigte Ausgabe. b. Das Besten er ungs recht. Die Norm für das Besteueriingsrecht der israelitischen Religionsgemeinde ist im § 13 der mehrfach angezogenen Verordnung von 1S41 enthalten. Das Gesetz vom 23./IV. 187."), „das Besteuerungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften betr." kann um deswillen auf die von den israelitischen Religionsgemeinden zu leistenden Umlagen noch keine Anwendung finden, weil dieses Gesetz in Gemäßheit des Artikels 7 erst mit dem Tage Rechtswirksamkeit erlangt, an welchem es vom Ministerium des Innern für die israelitischen Religionsgemeinden in gesetzlicher Weise für anwendbar erklärt wird. Bis jetzt ist eine solche Publikation noch nicht erfolgt. Somit ist die zitierte Verordnung von 1841 für das Besteuerungsrecht der Mitglieder der Religionsgemeinden noch maßgebend. Zur Erhebung der Umlagen ist die Genehmigimg des Ministers des Innern erforderlich. Diese wird in folgender Weise eingeholt: Das Kreisamt sendet mit dem Voranschlag zugleich eine Übersicht der beantragten Umlagen mit Berechnung des Beitrages auf 1 Mark Normalsteuerkapital an das Ministerium des Innern. Nach erfolgter Genehmigung bezw. anderweitiger Festsetzung der zu erhebenden Umlagen von Seiten des Ministeriums, erhält das Kreisamt die Umlagetabelle zurück behufs Veröffentlichung der Umlagen im Regierungsblatt. Nach der endgültigen Festsetzung derselben, jedoch vor der besagten Veröffentlichung, wird das Steuer-