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Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden · 1906-08-01 · Heft 8-9 (August 1906) · p. Seite 124

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Journal
Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
Volume
2 (1906)
Issue
Heft 8-9 (August 1906)
Article
Die rechtlichen Verhältnisse der Israeliten als Religionsgemeinschaft im Großherzogtum Hessen
Date
1906-08-01
Page
Seite 124 (sequence 2)
Language
German
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— 124 — Kompetenz eines Rabbiners gehörigen Religionsgememden. Nach jüdischer Religionsielire ist der Begriff der Gemeinde schon bei der Vereinigung von zehn jüdischen Mannspersonen, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, gegeben. Besitzt diese Vereinigung juristische Persönlichkeit und sind ihr staatliche Hoheitsrechte delegiert, so haben wir es mit einer ., Re 1 igi o n s g em e i n d ei; im Sinne des hessisehen Staatsrechts zu tun. I. Die Religionsgemeindeo 1. Wahl und Stellung des Vorstandes. An der Spitze jeder israelitischen Religionsgemtiinde steht zufolge der Verordnung vom 2./XL 1841 ein Vorstand. Dieser ist in seiner Gesamtheit gesetzlicher Vertreter der Religionsgemeinde in allen Angelegenheiten, welche die. Gemeinde als solche, die Verwaltung ihres Vermögens und Haushaltes betreffen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der in einer Gemeinde vorhandenen Familienväter. Beträgt letztere f>U oder mehr, so muß der Vorstand aus 5, wenn weniger, aus 8 Mitgliedern bestehen. Die Wahl ist eine geheime indirekte. Aktiv wahlfähig sind die im Dienste verbleibenden Vorsteher in Gemeinschaft mit soviel von dem Kreisamte aus der Hälfte der Höchstbesteuerten israelirischer Gemeindemitglieder zu bezeichnenden Personen als verbleibende Vorstandsmitglieder vorhanden sind. Die Vorstandsmitglieder dürfen unter sich weder in aufnoch absteigender Linie verwandt sein. Ferner ist ei?i Bruder durch den anderen ausgeschlossen. Unter den Vorstandsmitgliedern nimmt der ..erste Vorsteher" eine Sonderstellung ein. Er wird vom Kreisamte unter der Bezeichnung „erster- Vorsteher ernannt. Seine Stellung innerhalb des Vorstands ist ähnlich derjenigen des Bürgermeisters in dem Gemeinderat bezw. in der Stadtvordnetenversamrnlung. Er beruft den Vorstand, eröffnet und schließt die Sitzungen, führt den Vorsitz in den Verhandlungen und hält die Ordnung i in denselben aufrecht. Weiterhin hat er die j notwendig werdenden Beschlüsse vorzubereiten! und dieselben, insoweit diese Angelegenheiten I nicht zu seiner alleinigen Kompetenz gehören, dem übrigen Vorstand zwecks Beschlußfassung vorzulegen. Was das Amt des 1. Vorstehers selbst an- I betrifft, so ist es ein Ehrenamt. Daher bei zieht er weder Besoldung, noch Gebühren, i noch Diäten. | Die Mitglieder des Vorstands sind gegenüber dem Staate Beamte einer öffentlichrechtlichen Ko rporation. Dritten, d. h. nicht zur Ileligionsgemeinde gehörigen Personen gegenüber, sindsie in | ihrer Gesamtheit gesetzliche Vertreter dieses I Selbstver waltungskö rpe rs. Das K rei samt ist l n.E. | die vorgesetzte Dienstbehörde des Vorstandes, : dessen Diensthandlungen, insoweit sie in den; Rahmen der mehrfach erwähnten Verordnung j fallen und sich nicht als Ausfluß der jura in | sacra darstellen, der Aufsicht dieser Ver- | waltungsbehörden unterliegen. | Aus dieser Tatsache folgt, daß dem Kreis- I amt als vorgesetzter Dienstbehörde auch i Machtmittel in die Hände gegeben sein müssen, | um die Ausführung der dem Vorstande ob- | liegenden Dienstgeschäfte zu erzwingen, falls I er diese nicht oder nicht ordnungsmäßig er- | ledigt.*) | In vielen Gemeinden des Großherzogtums j hat sich im Gegensatz zu dem geheimen i direkten Wahlrecht in neuester Zeit ein a 11 - | gemein geheimes direktes Wahlrecht sämtj lieber Gemeindemitglieder herausgebildet.; Dieses Wahlsystem kann nur da zur Durch-; führung gelangen, wo eine Genehmigung des! Ministeriums des Innern zur Abänderung des ge-; heimen direkten Wahlrechts, wie es in der noch \ mit voller .Rechtswirksamkeit ausgestatteten j angezogenen Verordnung von 1841 enthalten I ist, erfolgt ist.! *) Es haben daher m. E. die Bestimmungen des i § 19 der Dienstinsiruktion für Großh. hess. Kreisräte; vom 20./IX. 1832 auf den Vorstand analoge Anwendung zu finden.

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