Der jüdische Wille
- Journal
- Der jüdische Wille
- Volume
- 5 (1937)
- Issue
- Heft 3-4 (Juni 1937)
- Date
- 1937-06-01
- Page
- – (sequence 48)
- Language
- German
- Belongs to
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regelmäßige ist. Dadurch wird die Aktionsfähigkeit des Präsidiums völlig lahmgelegt. Wenn überhaupt mehr erwartet werden soll, so muß hier eine Wandlung eintreten. Es ist ein cireufus vitiosus, wenn auf der einen Seite der einzelne Bundesbruder sagt, er habe nichts vom Kartell und wolle nicht zahlen, auf der anderen dadurch eine geregelte Arbeit, die dem einzelnen etwas geben kann, unmöglich gemacht wird. Das Präsidium kann daher mit Genugtuung feststellen, daß es ihm möglich war, das Mitteilungsblatt im geplanten Rahmen regelmäßig erscheinen zu lassen. Einzelne Bundesbrüder führten zwar Klage darüber, daß es nur in hebräischer Sprache erscheint. Das Präsidium glaubte aber den Beschluß des letzten Kartelltags strikt befolgen zu müssen und lehnte auch aus inneren Gründen eine Änderung des Beschlusses ab. Das Präsidium versuchte, so weit es in seinen Kräften stand, den Bundesbrüdern auch bei ihrer wirtschaftlichen Einordnung unterstützend zur Seite zu stehen. Es war möglich, in einigen Fällen Stellen nachzuweisen oder sonst Möglichkeiten aufzuweisen. Auch der dem Präsidium zur Verfügung stehende kleine Krieditfonds konnte in verhältnismäßig weitgehender Weise einer Anzahl von Bundesbrüdern Unterstützung geben. Durch Vermittlung des Präsidiunis war es auch möglich, die deutsche Abteilung der Sochnuth zu veranlassen, größere Kredite in geeigneten Fällen Bundesbrüdern zur Verfügung zu stellen. — Bei den schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen konnte es auch nicht ausbleiben, daß es zu Zwistigkeiten zwischen Bundesbrüdern kam. Vielfach wurde in derartigen Fällen der Ehrenrat angerufen, obwohl es sich um Angelegenheiten handelte, die außerhalb der Befugnisse dieser Institution stehen. Um eine unrechte^ Inanspruchnahme auszuschalten, faßte das Präsidium einen Beschluß, daß der Vorsitzende des Ehrenrates entscheiden soll, ob es sich um eine den Ehrenrat betreffende Angelegenheit handelt oder nicht. Falls letztes der Fall ist, so kann der Vorsitzende dem Bundesbruder zu einem verbindlichen Schiedsgericht oder zur Anrufung der ordentlichen Instanzen raten, und eine Behandlung durch den Ehrenrat ablehnen. Es wird vielleicht zu erwägen sein, ob nicht von selten des Kartells eine obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit eingerichtet werden sollte. In jedem Fall wird in der nächsten Zukunft das Problem der wirtschaftlichen Sicherung der Bundesbrüder einen großen Raum der Arbeit einnehmen. Der Fonds, der heute zur Verfügung steht, ist zu klein. Bundesbrüderliche Hilfe zu leisten, wird Pflicht und Ehrenrecht derer sein, die über mehr noch verfügen. Gegenseitige Hilfe in Notzeit zu leisten, war stets ein Ehrenzeichen des Jischuw« Wir hoffen, daß unsere Bundesbrüder nicht zurückstehen werden, wenn es trotz schon bestehender schwerer Verpflichtungen heißen wird, dem notleidenden Bundesbruder zu helfen und einen großen Hilfs- oder Garantiefonds zu schaffen. Was die Außenarbeit betrifft, so hat das Kartell als solches bisher nichts getan. Einzelne Bundesbrüder haben zwar in x den verschiedenen Gremien zionistischer, öffentlicher oder berufswirtschaftlicher Art mitgearbeitet und auch wesentliche Ämter ausgeübt. Sie waren dann auch meist einer größeren Öffentlichkeit als K.J.V.er bekannt und wurden als solche bewertet. Es wird Aufgabe der Bundesbrüder und des Kartells sein, in dieser Hinsicht mehr zu leisten. H. 0. G., Keren hajessod, Keren kajemeth, wirtschaftliche und Parteiorganisationen der verschiedensten Art werden es begrüßen, wenn K.J.V.er sich bereit zur Mitarbeit finden werden. Erst dann werden wir ganz dem Jischuw, wenigstens dem aktiv arbeitenden und verantwortungsbewußten Teil angehören. Je mehr wir fähig sein werden, dank unserer Sprachkenntnisse unsere Anschauungen zur Geltung zu bringen, um so mehr werden wir auch Anspruch auf Einflußnahme erheben können und durch die 129