Der jüdische Wille
- Journal
- Der jüdische Wille
- Volume
- 3 (1935)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2827066-3186711-3186712--0947-3186970- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
außerhalb des Präsidiums wie im Präsidium bis zum letztenbekämpfen werde. Daraufhin hat man mit Bbr. Hirsch gesprochen, und erfreulicherweise haben wir beide uns, was das KJV. in Deutschland betrifft, nicht schlecht verstanden. Wie weit aber jene Tendenz auch hier schon vorgetrieben, war, mögt Ihr aus den Anträgen ersehen, die das frühere Präsidium für unseren Kartell - lag im Februar 1934 zunächst vorbereitet hatte in denen es hieß: „Der 14. Kartelltag des KJV. in Deutschland billigt die Entwicklung des palästinensischen Kartells auf Grund der Tagung in Tel-Aviv. ... Er stimmt auch dem vom palästinensischen Kartelltag eingenommenen Standpunkt in der Revisionistenfrage zu/' Der letzte Kartelltag hier hatte, wie Hirsch schon richtig dargelegt hatte, demgegenüber die Uebertragung der Beschlüsse von Tel-Aviv auf das KJV. hier abgelehnt, aber er hat einen positiven Beschluß gefaßt, der von großer Wichtigkeit ist. „Der 14. Kartelltag begrüßt mit Freuden den Zusammenschluß aller Bundesbrüder in Palästina zu einem palästinensischen Kartell.... Der Kartelltag erwartet die weitestgehende Zusammenarbeit aller Teile des KJV.j diese Zusammenarbeit und — in grundsätzlichen Fragen — die Uebereinstimmung soll durch geeignete Organisationsformen gesichert werden." Der Tenor der Beschlüsse des letzten Kartelltags hier war also: weitestgehende Uebereinstimmung der beiden getrennten Teile des KJV. zu erhalten bzw. herzustellen. Wir müssen heute klar erkennen, daß es mit dieser erstrebten sachlichen Uebereinstimmung in grundsätzlichen Fragen zur Zeit vorbei ist, weil jetzt der 1. Kartelltag in Palästina einen Beschluß angenommen liat, daß Mitglieder der Revisionistischen Union keinen Platz im KJV. mehr haben und nachdem wir uns auf einen gegenteiligen Standpunkt gestellt haben. Denn ob wir die Zugehörigkeit zum KJV. in ein ausschließliches Verhältnis zu bestimmten zionistischen Richtungen bringen oder nicht, ist ohne Zweifel eine grundsätzliche Frage. Und nun komme ich zu der Haltung unseres Präsidiums in dieser Angelegenheit, die von den Bundesbrüdern vielfach nicht richtig verstanden wird, nämlich zu unserem angeblichen Beschluß, daß die drüben ausgetretenen Bundesbrüder auch ihre Mitgliedschaft zum Kartell hier verlieren. Das persönliche Korrelat zu der erstrebten sachlichen Uebereinstimmung der Kartelle sollte sein und war das zwanglose Hinübergleiten der Bundesbrüder, die hier fortgehen, in das Kartell drüben. Es gab und gibt ein ausschließliches Recht des KJV. in Deutschland auf die Mitgliedschaft aller Bundesbrüder, die hier bzw. überhaupt außerhalb Palästinas wohnen. Und es gab und gibt ein ausschließliches Recht des KJV. in Palästina auf die Mitgliedschaft der palästinensischen KJV.er, die zwar in Palästina wohnen und nur „korrespondierende" Mitglieder des KJV. in Deutschland sind, nicht aber zum KJV. drüben gehören. Wenn jemand hier fortging, so wechselte er die Zugehörigkeit zum KJV. hier mit derjenigen drüben, ohne Austrittserklärung hier und ohne Eintrittserklärung drüben! Gerade in diesem der formellen Selbständigkeit beider Kartelle entsprechenden, aber sachlich völlig formlosen Hinübergleiten, sollte in persönlicher Hinsicht ein Korrelat bestehen zu der erstrebten sachlichen Uebereinstimmung. Aus welchen Gründen die formelle Trennung durchgeführt werden mußte, möchte ich an dieser Stelle nicht auseinandersetzen. Wie sehr aber auf die inhaltliche Uebereinstimmung Wert 19