Der jüdische Wille
- Journal
- Der jüdische Wille
- Volume
- 3 (1935)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1935)
- Date
- 1935-01-01
- Page
- – (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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Dieser Antrag wurde dann angenommen, und die Folge war der Austritt von etwa 75 Bundesbrüdern. Welche Stellung hat nun das deutsche KJV, zu den Beschlüssen in Palästina zu nehmen, welche Konsequenz hat es aus diesen Beschlüssen! zu ziehen? Es wurden vor unserem letzten KT. im Februar im deutschen KJV, Stimmen laut, daß auch das deutsche Kartell die Beschlüsse des palästinensischen KT. vom September 1933 annehmen müsse. Ihr besinnt Euch vielleicht auf die Diskussionen, die unserem deutschen Kartelltag vorausgingen. Es war damals zweifelhaft: ist überhaupt noch ein deutsches Kartell aufrechtzuerhalten, und wenn ja, in welchem Verhältnis hat das pal. zum deutschen Kartell zu stehen? Damals wurden Stimmen! laut: Die Führung habe beim palästinensischen Kartell zu liegen, einmal, weil es quantitativ das deutsche Kartell übertreffe, dann aber auch aus qualitativen Gründen, weil der jüngste und aktivste Teil der Bundesbrüder nach Palästina übergesiedelt ist. Damals brachte ich die Meinung zum Ausdruck, daß aus äußeren und inneren Gründen das deutsche Kartell seine Selbständigkeit wahren muß, daß es unmöglich ist, daß wir uns hier der Führung des Kartells in Palästina unterwerfen können. Gewiß werden die Meinungen des Kartells von Palästina für uns von großer Bedeutung sein; wir müssen aber, so sagte ich damals, aus äußeren und inneren Gründen unsere Selbständigkeit wahren. Diese Haltung wurde auch von der großen Mehrheit des deutschen Kartells gebilligt. Wir haben es s. Zt. abgelehnt, Beschlüsse in der Revisionistenfrage zu fassen, weil nach unserer Meinung keine Notwendigkeit bestand, uns mit der Revisionistenfrage zu beschäftigen; denn die Kampfmethoden der Revisionisten, um die es sich handelt, werden hier nicht angewandt, und wir haben keinen Anlaß, zu einer Frage Stellung zu nehmen, die uns nicht berührt. Ihr entsinnt Euch vielleicht, daß Blumen" feld mit dieser Haltung nicht einverstanden war, daß wir uns aber auch durch ihn von dieser Haltung nicht abbringen ließen. Es machte dann nach unserem KT. das pal. Kartell geltend, durch unsere Haltung sei eine Unklarheit in der Revisionistenfrage herbeigeführt, da jetzt die mit der Haltung des pal. Kartells nicht einverstandenen Bbr. Bbr. sich auf das deutsche Kartell berufen könnten. Wir haben damals diesen Schriftwechsel mit dem pal. Kartell abgeschlossen durch einen Brief vom 9. 4. 1934, den ich Euch im Auszuge vorlesen will: „Wir nahmen davon Kenntnis, daß Ihr von dem Ergebnis unseres letzten Kartelltages nicht sehr befriedigt seid. Wir müssen uns aber auf den Boden der Kartelltagsbeschlüsse stellen und müssen versuchen, der etwaigen Schwierigkeiten, die sich aus dem Nebeneinanderbestehen der beiden Kartelle dort und hier ergeben, Herr zu werden. Wir glauben daß es möglich ist und wir sind vor allen Dingen überzeugt, daß die Autonomie Eures Kartells dort durch die Beschlüsse unseres Kartelltages nicht beeinträchtigt ist und daß Ihr in der Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit in Erez Israel nicht durch die hier gefaßten Beschlüsse beeinträchtigt seid. Nach unserer Ueberzeugung regelt sich die Frage der Zugehörigkeit zum Kartell wie folgt: Solange ein Bbr. sich außerhalb Palästinas befindet, bestimmt sich die Zugehörigkeit zum KJV. nach den Beschlüssen unseres Kartelltages. Siedelt ein Bbr. nach Palästina über, so bestimmt sich die Zugehörigkeit nach den Beschlüssen Eures letzten Kartelltages. — Wir geben zu, daß diese Lösung nicht restlos befriedigt, meinen aber, daß nach Lage der Verhältnisse eine andere Regelung zur Zeit nicht möglich ist und möchten auch annehmen, daß eine solche Regelung Euren Interessen genügt." 16