Der jüdische Wille
- Journal
- Der jüdische Wille
- Volume
- 2 (1934)
- Issue
- Heft 5 (November 1934)
- Date
- 1934-11-01
- Page
- – (sequence 34)
- Language
- German
- Belongs to
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Gegenüber Bundesbrüdern, die sich mit den Kampfmethoden gewisser Teile der Revisionistischen Union identifizieren oder die gar aktiv an solchen Ausschreitungen teilnehmen, bestand und besteht schon immer die Möglichkeit ehrengerichtlichen Einschreitens. Das Gleiche gilt für Bundesbrüder, die den Beschlüssen des Dresdener Kartelltags zuwider ihren Pflichten gegenüber den Fonds nicht nachkommen. Mithin konnte man, soweit sich die Notwendigkeit ergab, jederzeit vermittels der Ehrengerichtsbarkeit der Kartelldisziplin den notwendigen Nachdruck verleihen und Bundesbrüder, die sich ihr nicht fügen, aus dem Kartell entfernen. Man hat stattdessen den Weg einer ausgesprochen politischen Demonstration gewählt, ohne zu bedenken, daß man damit die unselige politische Zerklüftung des Jischuw unweigerlich ins Kartell tragen mußte. .... Man hat die Revisionistische Union (eine politische Partei) und das K. J. V. (eine Erziehungs-, Bewährungs- und auch Schaffensgemeinschaft) auf eine Ebene gestellt. Damit hat man das K. J. V. in eine bestimmte politische Richtung gedrängt und hat es selbst Partei ergreifen lassen. Dies widerspricht durchaus der Tradition des Kartells..... Zur grundsätzlichen Seite der Angelegenheit will ich zunächst ausdrücklich betonen, daß ich keiner Partei im Zionismus ferner stehe als dem Revisionismus. Meiner persönlichen politischen Ueberzeugung nach stehe ich durchaus links. Es mag deshalb auf den ersten Blick verwunderlich erscheinen, daß ich trotzdem eine so einschneidende Konsequenz ziehe und nicht mehr im Landesverbände verbleiben will. Ich kann indessen bei meiner Auffassung vom Wesen des Kartells trotz meiner politischen Einstellung nicht billigen, daß man eine Kartellorganisation wie den Landesverband Erez Israel in den Kampf der Parteien verstrickt. Es war bisher nicht üblich, einen Bundesbruder nach seiner politischen Einstellung zu beurteilen, wofern er nur den Voraussetzungen der Kartellzugehörigkeit entsprach und insbesondere seine Pflichten als Bundesbruder erfüllte. Nunmehr aber muß man an jeden Bundesbruder die Gewissensfrage richten, ob er die Ansichten der „Regierungsparteien" billige oder sich zu der — augenblicklich revisionistischen — „Opposition" bekenne. . . . . Heute betrifft das die Revisionistische Union. Welchen Teil der Bewegung wird es morgen betreffen? Nachdem das Präjudiz einmal geschaffen worden ist, wird keine Gruppe im Zionismus mehr sicher vor dem Bannstrahl des Landesverbandes Erez Israel im K. J. V, sein können. .... Aus einem Briefe von Georg Loewenberg, 8. August 1934 an das Präsidium in Berlin .... Zu der formelle» Frage verweisen wir auf § 2 des Kart eilst atuts, worin die Pflichten eines KJV.ers schriftlich niedergelegt sind. Eine Abänderung dieser Bestimmung — als solche stellt sich nach unserer eindeutigen Ueberzeugung der gefaßte Beschluß zweifellos dar — bedürfte daher der im § 83 des Kartellstatutes vorgesehenen Majorität von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen. Diese Majorität ist von dem Kartelltag nicht erreicht worden, und der gefaßte Beschluß ist daher nach unserer Auffassung illegal. Aus einem Rundsdireiben des uberwiegenden Teiles der Aus* geschiedenen an alle KJV.er in Erez Israel , . , Noch niemals in der Geschichte des K. J. V. ist es vorgekommen, daß Bundesbrüder wegen ihrer zionistischen Gesinnung diffamiert und wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer zionistischen Kongreßpartei aus dem K. J. V. aus- 158