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Der jüdische Wille · 1934-07-01 · Heft 4 (Juli 1934) · page 18

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Journal
Der jüdische Wille
Volume
2 (1934)
Issue
Heft 4 (Juli 1934)
Date
1934-07-01
Page
– (sequence 18)
Language
German
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es den Arabern Palästinas das volle Mitleben in einer großen arabischen politischen Gemeinschaft vermitteln würde. Ein Ausgleich müßte also möglich sein, wenn Palästina das Land der jüdischen Heimstätte werden, seinen arabischen Bewohnern aber die Möglichkeit eröffnet werden könnte, an der arabischen Föderation teilzunehmen. Die Araber müßten also die Sonderstellung Palästinas als jüdische Heimstätte mit allen darauf bezüglichen Rechten der Juden anerkennen, andererseits würden aber die Araber Palästinas soweit als möglich politische Rechte für das Gebiet der ganzen arabischen Föderation erhalten. Ferner soll ihre Rechtsstellung in Palästina nicht gemindert werden, es müßten ihnen daher auch in Palästina die politischem Rechte (Wahlrecht, Fähigkeit, Beamter zu werden) gewahrt bleiben. Aber nur die Araber Palästinas könnten diese politischen Rechte erhalten, während sie den Angehörigen anderer Gebiete, wie auch die Form der arabischen Föderation beschaffen sein mag, versagt sein müßte. Insofern müßte Palästina eine garantierte Sonderstellung erhalten, die für die Existenz der jüdischen Heimstätte notwendig ist. Diese Konzession, die vom arabischen Nationalismus verlangt wird, gefährdet in keiner Weise seine politische Existenzgrundlage, für die eine uneingeschränkte Ausdehnung auf Palästina nicht wesentlich ist. Die Annahme dieser Grundsätze würde diese politischen und staatsrechtlichen Folgerungen ergeben; die zionistische Bewegung und die mit ihr verbündeten politischen Kräfte, insbesondere also die Regierung der Balfour- Deklaration, Großbritannien, aber vielleicht auch der Völkerbund, würden die Föderationstendenzen in den in Betracht kommenden Ländern außerhalb Palästinas, insbesondere Irak und Syrien, anerkennen und begünstigen. Das Land Palästina bliebe eine besondere staatliche Einheit mit einer eigenen Regierung, die nicht einseitigem oder überwiegendem arabischen Einfluß ausgeliefert wird, in deren Organisation vielmehr das Selbstbestimmungsrecht der Juden und ihr Mitbestimmungsrecht über Palästina auch durch Sicherung gegen Unterwerfung unter arabische Herrschaft anerkannt ist. Soweit diese Sonderstellung es gestattet, kann auch Palästina mit der arabischen Föderation oder dem arabischen Gemeinwesen verbunden werden, also durch eine Zollunion, Konventionen über das Rechtswesen', Verkehrswesen. Für die gemeinsam zu erledigenden öffentlichen Aufgaben können gemeinsame Verwaltungszweige gebildet werden, ebenso, soweit dies zweckmäßig ist, Repräsentativorgane nach dem Beispiel der Zollparlamente. Die Aufgaben der Staatsgewalt, die die selbständige Existenz und die Entwicklung der jüdischen Heimstätte betreffen, verbleiben der Regierung Palästinas, also der Schutz der staatlichen Sicherheit und Ordnung durch bewaffnete Macht oder durch Garantie fremder Mächte, die Ernennung der Beamtenschaft, aber auch die Entwicklung der inneren Wirtschaft und das Finanzwesen (abgesehen von den finanziellen Vereinbarungen, die mit den gemeinsamen Verwaltungszweigen zusammenhängen). Auch die auswärtigen ' Angelegenheiten bleiben der selbständigen Regelung vorbehalten, soweit sie sich nicht auf > die gemeinsamen Aufgaben beziehen. Die arabische Föderation könnte, wenn ihr Entwicklungsstand das gestattet, ihre staatliche Tätigkeit auch auf gewisse Staatsaufgaben in Palästina ausdehnen, soweit sie arabisch-nationalem Charakter dienen; insbesondere kommt hier das Erziehungswesen der arabischen Bevölkerung in Betracht. Die arabischen Einwohner Palästinas erhalten Zugang, zu den öffentlichen Aemtern im gesamten Gebiet der arabischen Föderation. Gleichberechtigung der wirtschaftlichen Betätigung wird den Angehörigen aller in Betracht kommenden Länder gewährt. Soweit für das Gebiet der arabischen Föderation zentrale Repräsentativorgane eingerichtet werden, ist in

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