Der Anfang
- Journal
- Der Anfang
- Volume
- 2. Jahr (1914)
- Issue
- Heft 4 (Juli 1914)
- Date
- 1914-07-01
- Page
- Seite 113 (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
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50 Pf., einen Monatsbeitrag von 20 Pf. und jährlich 2 M. für die Wandervogelzeitung. §8. Zu Führern können nur Scholaren der drei oberen Klassen nach mindestens einjähriger Zugehörigkeit zum Wandervogel und mindestens einer großen Fahrt gewählt werden. Sie werden auf dem •Jahresthing am Anfang jedes Schuljahres mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung auf ein Jahr gewählt. § 9. Führer können auch Scholaren des Wanderbundes an der betr. Schule bleiben oder werden, welche die Schule verlassen haben. Alle Führer unterliegen der Bestätigung des Direktors. Ausnahmsweise können auf Vorschlag oder mit Genehmigung des Direktors auch „Bundesführer" vom „Wandervogel e. V." oder „Altwandervogel" Führer im Schülerwanderbund sein. § 10. Der Jahresthing wählt aus den Führern, welche Schüler sind, den Leiter des Wanderbundes; die Führer verteilen unter sich die Ämter des Kassenwarts und des Schriftführers. § 11. Der Leiter setzt nach Beratung mit der Führerschaft die Veranstaltung des Wanderbundes fest (Fahrten, Liederstunden, Kartenlesen u. dgl.) und leitet alle Versammlungen. Sein Stellvertreter ist derjenige Führer, der am längsten der Führerschaft angehört. § 12. Der Kassenwart legt dem Thing im September und März Rechnung ab; die Rechnung wird geprüft von einem Führer und dem Protektor des Wanderbundes. § 13. Der Schriftführer nimmt über alle Verhandlungen einen kurzen Bericht mit Angabe der Teilnehmerzahl auf, der in ein Berichtbuch eingetragen und vom Leiter gegengezeichnet wird. Er führt die Chronik, für welche jeder Führer einen schriftlichen Bericht von seiner Fahrt (mit Angabe des Weges, der Teilnehmer, Kosten, Dauer, Quartier, besonderer Vorkommnisse) zu liefern hat. § 14. Das Thing bezeichnet nach geheimer Abstimmung dem Direktor einen Lehrer der betr. Schule, den es zum Protektor des Wanderbundes wünscht. Der Protektor bleibt in dieser Stellung, solange er Lehrer der betr. Schule ist und selber will. Er ist der Vertrauensmann und Mittler des Wandervogels gegenüber der Schule, hat zu allen Veranstaltungen, von denen er selbstverständlich unterrichtet wird, Zutritt; insbesondere hat sich der Leiter des Wandervogels mit ihm in steter Fühlung zu halten und seinen Rat zu beachten. § 15. Das ordentliche Thing findet Anfang, Mitte und Ende des Schuljahres statt. Das außerordentliche Thing wird vom Leiter nach Beschluß der Führerschaft berufen. Für die Verhandlung ist die parlamentarische Form vorgeschrieben. Das Thing ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zugegen ist. § 16. Anträge zu den drei ordentlichen Things oder auf Ein* berufung eines außerordentlichen müssen 14 Tage vorher dem Leiter eingereicht werden. Lehnt die Führerschaft einen Antrag ab und 113