Der Anfang
- Journal
- Der Anfang
- Volume
- 2. Jahr (1914)
- Issue
- Heft 4 (Juli 1914)
- Date
- 1914-07-01
- Page
- Seite 112 (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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hebung des Verbots, jedoch wurde festgestellt, daß die Direktoren auf schriftlichen Antrag der Eltern die Teilnahme an Pfingstfahrten zu gestatten hätten. In Bonn fand dann am 9. und 10. Juni 1914 eine Direktorenkonferenz statt. Auch hier wurde mehrere Stunden über den Wandervogel disputiert. Zu einem positiven Ergebnis kam es jedoch nicht, vielmehr wurde es weiterhin den Direktoren anheimgestellt, hierüber zu entscheiden. Soweit ist die Entwicklung bis jetzt gegangen. In Mülheim a. d. Ruhr und in Bochum haben die Direktoren neuerdings den Mädchen das Wandern verboten. Satzungen § i. Der Schülerwanderbund „Wandervogel" der betr. Schule zu Duisburg pflegt das geregelte Wandern nach „Wandervogelart", d. h. unter möglichster Vermeidung des Gasthauses und völligem Verzicht auf Alkohol und Nikotin während aller Veranstaltungen. § 2. Durch das Wandern soll der Wandervogel nicht nur seine Beinmuskeln stärken; er soll Freude gewinnen an einfacher Lebensweise, an der Natur, an deutscher Art und Kunst; er soll sich höflichnatürlich 1 — benehmen, ein selbstlos hilfsbereiter Kamerad sein, Selbständigkeit im Denken und Handeln verbinden lernen mit freiwilligem Gehorsam und Verantwortlichkeit. § 3. Die Tagesfahrten dienen im besonderen der Vorbereitung der großen Ferienfahrten. In der Regel soll ein Schüler nicht mehr als zwei Tagesfahrten im Monat mitmachen; mindestens eine davon ist so zu legen, daß die katholischen Schüler ihren Kirchenpflichten genügen können. § 4. Mitglied des Wandervogels können Schüler der betr. Schule von Um an werden. Ausnahmsweise kann aus Berücksichtigung persönlicher Beziehung ein Schüler einer andern höhern Lehranstalt Duisburgs mit Genehmigung beider Direktoren dem Wanderbund der betr. Schule beitreten. Zur Beteiligung an einzelnen Tagesfahrten des Wandervogels einer anderen Duisburger höheren Knabenschule ist keine besondere Erlaubnis nötig. § 5. Zur Aufnahme ist erforderlich: Meldung bei einem Führer, Einwilligung des Vaters nach Kenntnisnahme von den Satzungen, Beteiligung an zwei Probefahrten unter verschiedenen Führern, */• Mehrheit einer Mitgliederversammlung „Thing" (Führer und Scholaren), bei der die Hälfte der stimmberechtigten Scholaren anwesend sein muß. Die Abstimmung ist geheim! § 6. Stimmrecht erhalten die Scholaren erst nach halbjähriger Zugehörigkeit zum Wandervogel. § 7. Der aufgenommene Scholar zahlt eine Eintragsgebühr von 112