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Der Anfang · 1914-07-01 · Heft 4 (Juli 1914) · p. Seite 114

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Journal
Der Anfang
Volume
2. Jahr (1914)
Issue
Heft 4 (Juli 1914)
Date
1914-07-01
Page
Seite 114 (sequence 24)
Language
German
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dieser findet doch auf dem Thing eine Mehrheit, so ist eine zweite Abstimmung auf einem zweiten Thing erforderlich und zur Annahme % Mehrheit. § 17«, Zu Satzungsänderungen ist */* Mehrheit und Genehmigung des Direktors erforderlich. § 18. Ausschluß eines Mitgliedes kann stattfinden: 1. wenn es sich auf Fahrten oder auf Versammlungen den Anordnungen des Leiters trotz ausdrücklicher Vermahnungen nicht fügt; der Führer hat das Recht, einen widerspenstigen Scholaren vonder großen Fahrt nach Hause zu schicken; 2. wenn es wiederholt Zwistigkeiten im Bunde hervorruft, die für den Zusammenhalt und die Kameradschaftlichkeit gefahrlich werden können; 3. wenn es während zwei Monaten ohne ausreichenden Grund an keiner Fahrt teilnimmt oder drei Monate lang an keiner sonstigen Veranstaltung. § *9» Vor der Eröffnung der Ausschlußverhandlung ist dem Protektor Mitteilung zu machen. Gelingt es diesem nicht, eine Versöhnung herbeizufuhren, so kann auf einem Thing in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Ausschluß beschlossen werden. Wiederaufnahme ist frühestens nach einem halben Jahre möglich. § 20 Fahrten. Zur Tagesfahrt muß der Führer jeden Scholaren mitnehmen, zur großen Ferienfahrt nur diejenigen, die er für geeignet hält, § 21. Zur Regelung der Fahrten treffen die Wanderbundleiter der Duisburger höheren Knabenanstalten untereinander Vereinbarungen. Selbständige Verabredungen mit Mädchenwandervögeln sind verboten; sollen gemeinsame Veranstaltungen (z. B. gemeinsame Elternfahrt) stattfinden, so bedarf es der Genehmigung der beteiligten Direktoren. Der Vorsitz bei gemeinsamen Beratungen wechselt jährlich unter den Wandervogelleitern der höheren Knabenanstalten. Gemeinsame Tagungen der Führerschaft sind nur unter Vorsitz eines Protektors statthaft. § 22. Kommt an einer der Duisburger Anstalten keine Ferienfahrt zustande, so soll den einzelnen Scholaren gestattet werden, sich der Ferienfahrt einer andern Anstalt anzuschließen. § 23. Wird ein Eltern und Freundesrat („Eufrat") ge* bildet, so ist der Protektor ständiges Mitglied des Ausschusses. Die übrigen Mitglieder des Ausschusses werden von der — stets beschlußfähigen — Hauptversammlung im Winter gewählt und bestimmen ihren Vorsitzenden selbst. Stimmrecht in der Hauptversammlung haben von Führern nur die, welche nicht Schüler sind; die übrigen Führer haben nur beratende Stimme. Die Hauptversammlung nimmt den Jahresbericht des Wanderbundes und den Kassenbericht entgegen, § 24. Der Ausschuß des Eufrats ist zuständig auf Antrag des Vaters bei der Berufung eines Scholaren wegen Ausschlusses oder Nichtaufnahme. Erkennt der Ausschuß die Gründe nicht als ausreichend an, so ist die Sache noch einmal auf einem Thing zur 114

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