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Der Anfang · 1914-02-01 · Heft 10 (Februar 1914) · p. Seite 309

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Journal
Der Anfang
Volume
1. Jahr (1913-1914)
Issue
Heft 10 (Februar 1914)
Date
1914-02-01
Page
Seite 309 (sequence 19)
Language
German
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Unterricht befreit. Noch günstiger als Bayern hat Hessen und Baden die diesbezüglichen Verhältnisse für die Freireligiösen geordnet. Entsprechend der jeweiligen Kinderzahl werden dort (in Mainz, Offenbach, Mannheim) freireligiöse Lehrer vom Staate eingestellt, um den betreffenden Religionsunterricht zu erteilen. In Mannheim ist der freireligiöse Prediger offiziell Mitglied der städtischen Schulbehörde. Die staatlich anerkannten deutschkathoiischen Gemeinden des Königreichs Sachsen (in Dresden, Chemnitz) bekommen städtische Schullokale für ihren Unterricht und ihre Sonntagserbauungen, die Gemeinde in Leipzig außerdem auch eine Jahresbeihiife von 600 M. Doch auch in Preußen, auf welches die über 2000 freireligiösen, dem schulplanmäßigen Konfessionszwange unterworfenen Kinder zum allergrößten Teil entfallen — auf Berlin allein schätzungsweise 1000 — findet sich vielfach neben dem kategorischen Verbot des freireligiösen Unterrichts seine Anerkennung und direkte Unterstützung durch städtische Behörden, so in Nordhausen, Frankfurt a.M., Hanau, Danzig, Magdeburg. Als Ersatzunterricht, ohne aber irgend unterstützt zu werden, gilt der freigemeindliche Religionsunterricht weiter in Breslau, Königsberg, Wiesbaden, so daß die daran teilnehmenden Kinder vom Religionsunterricht der Schule dispensiert sind. An manchen preußischen Orten wird der freireligiöse Unterricht geduldet, aber nicht als Ersatzunterricht für den schulplanmäßigen anerkannt, dagegen in Berlin, Düsseldorf und anderen Städten des Rheinlands, in Görlitz ist er strikt verboten worden, ohne daß freilich dies Verbot in praxi durchgeführt werden kann. Ein regelloses buntes Bild willkürlicher Zerrissenheit, das nach einer gesetzlichen Regelung im Namen der Gewissensfreiheit förmlich schreit. Der preußische Landtag wird sich in der kommenden Session wieder mit dieser Materie zu beschäftigen haben. Außer den Freireligiösen warten ja noch die Hunderttausende konfessionsloser Dissidenten mit ihren Kinderscharen auf praktische Gewährung der auf dem Papier der Verfassung stehenden Religionsfreiheit. Möge man aber diese Frage nicht immer nur unter dem Gesichtspunkt des Rechtes der Eltern, sondern auch einmal unter dem des Jugendrechtes betrachten. Es handelt sich nicht nur um die Durchführung moderner staatsrechtlicher Ideen, sondern auch um den Schutz der Jugend gegen seelische Vergewaltigung. Noch einer. In Nr. 46 des „Deutschen Philologenblattes" erklärt Prof. Hildebrandt, seine Äußerung, daß ich „an der Gründung des ,Anfangs' beteiligt sei", habe den Sinn: der Gedanke, daß eine Zeitschrift der Jugend sich auch mit den eigentlichen Lebensfragen der Jugend, also auch mit Schule und Unterricht befassen müsse, und daß sie die Reinheit, die Unbestechlichkeit und den Idealismus der Jugend stärken und vielleicht eine Erziehung der Nation durch eine sich er- 309

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