Der Anfang
- Journal
- Der Anfang
- Volume
- 1. Jahr (1913-1914)
- Issue
- Heft 10 (Februar 1914)
- Date
- 1914-02-01
- Page
- Seite 308 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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- =ss Religion selbständig zu wählen, zu einer anderen Religion als der,^ in der seine Eltern es erzogen und für die sie das Kind bestimmt-: haben, überzutreten. Das Kammergericht, das diesen Grundsatz^ ausgesprochen, hat weiter entschieden, daß ein solcher religionsji mündiger Minderjähriger gegen religiöse Beeinflussungen durch * seine Eltern geschützt werden muß, daß Einwirkungen auf-j ihn nicht zulässig sind. In Bayern dagegen ist das Recht selbständiger freier Wahl'" einer Glaubensgemeinschaft an die Erlangung der Volljährigkeit " (also an die Vollendung des 21. Lebensjahres) geknüpft; über die- Glaubensangehörigkeit derjenigen, die dies „Unterscheidungsalterci noch nicht erreicht haben, entscheiden die Inhaber der elterlichen Gewalt. D. h. die Eltern können ihre Kinder jedem beliebigen Bekenntnis zuführen, das Bekenntnis wechseln lassen usw., auch ohne selbst die betreffenden Bekenntnisse mit anzunehmen. In welcher Konfession ein Kind getauft ist, ist dabei ohne rechtliche Bedeutung. Anders Kommunion und Konfirmation. Hat ein Kind einmal die Kommunion empfangen oder ist es konfirmiert worden, so muß es bis zur Volljährigkeit in der katholischen oder protestantischen Konfession verbleiben. Konfessionsloser Religionsunterricht. Die nationalliberale Fraktion des preußischen Abgeordnetenhauses wiederholt jetzt den aus der letzten Session her bekannten Antrag Schiffer über die Befreiung der Dissidentenkinder vom Religionsunterricht. Der Antrag hat folgende Fassung: „Kinder, die keiner Religionsgemeinschaft angehören oder einer solchen, für die Religionsunterricht an der Volksschule, die sie besuchen, nicht erteilt wird, können gegen den Willen des Vaters oder anderer Erziehungsberechtigter zum Besuch des Religionsunterrichts nicht angehalten werden." Der Antrag des nationalliberalen Abgeordneten Schiffer im preußischen Abgeordnetenhause und die von Hunderten namhafter Persönlichkeiten eingereichte Petition für Befreiung der Dissidentenkinder vom konfessionellen Religionsunterricht in der Schule haben die öffentliche Aufmerksamkeit auf diese Frage neu hingelenkt. Ebenso hat die bayerische Regierung dies getan, indem sie jüngst an mehreren Orten nacheinander den freireligiösen Moralunterricht neu genehmigte und die freireligiösen Kinder vom Schulreligionsunterricht dispensierte. Seit langem besteht der freireligiöse Unterricht in Nürnberg und wird hier von der Stadt pekuniär subventioniert. Insgesamt existieren irr Deutschiard ICO freireligiöse (deutschkatholische, freiprotestantische) Gemeinden mit annähernd 50 cco Seelen (gegen ca. 3c cco vor zehn Jahren), darunter rund 8000 Schulkinder. Dreiviertel dieser Kinder, etwa 6000 in den verschiedensten deutschen Staaten, sind durch den Empfang des freigemeindlichen Unterrichts vom Schulkonfessions.; 308