Der Anfang
- Journal
- Der Anfang
- Volume
- 1. Jahr (1913-1914)
- Issue
- Heft 10 (Februar 1914)
- Date
- 1914-02-01
- Page
- Seite 307 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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Außerdem mache ich darauf aufmerksam, daß an der meiner Leitung unterstellten Anstalt ein Schülerwandervogel besteht, an dem freilich nur Schüler der Anstalt teilnehmen dürfen. — gez.: N. N. Religionsmündigkeit. Nach § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches tritt die Volljährigkeit mit der Vollendung des 21. Lebensjahres ein. Der Minderjährige ist in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, er bedarf zu Willenserklärungen, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, insbesondere zum Abschluß von Verträgen, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, des Vaters oder der Mutter, wenn dieser die elterliche Gewalt zusteht, oder nach deren Tode des Vormundes. Das Gesetz verlangt ferner zum Schutze des Mündels bei bestimmten Rechtsgeschäften noch neben der Genehmigung des Vertreters die des Vormundschaftsgerichts; es bestimmt auch, daß der Minderjährige ein Testament nur nach vollendetem 16. Lebensjahre und nur durch mündliche Erklärung vor dem Richter oder Notar errichten darf. Es beweist also auch hier das Streben, den Minderjährigen vor Übereilungen und vor Unüberlegtheit zu schützen und will durch die Bestimmung der Altersgrenze von 16 Jahren und durch die Mitwirkung des Richters oder Notars verhüten, daß der Minderjährige leichtsinnig Bestimmungen von großer Tragweite treffe. Es verlangt ferner auch zur Eingehung der Ehe bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres für die Verlobten die Einwilligung des Vaters, der Mutter oder des Vormundes. Im Widerspruch zu diesen Vorschriften gibt das Gesetz in einer wichtigen und ernsten Lebensfrage dem über 14 Jahre alten Minderjährigen in Preußen das Recht der selbständigen Bestimmung und.macht ihn von der Genehmigung seiner gesetzlichen Vertreter unabhängig, das ist in der Wahl des religiösen Bekenntnisses. § 40 A. L. R. II 11 bestimmt, daß jedem Bürger des Staates, den die Gesetze fähig erkennen, für sich selbst zu urteilen, die Wahl der Religionspartei, zu der er sich halten will, freisteht. Diese Vorschrift verweist auf §§ 74ff. A. L. R. II 2, die über die Erziehung und den Unterricht der Kinder handeln, und hier besagt § 83, daß vor zurückgelegtem 14. Lebensjahre keine Religionsgesellschaft ein Kind zur Annahme oder zum öffentlichen Bekenntnisse einer anderen Religion als der des Vaters ohne dessen Zustimmung zulassen darf, § 87, daß nach zurückgelegtem 14. Lebensjahre es lediglich in der Wahl der Kinder stehe, zu welcher Religionspartei sie sich bekennen wollen. Diese Bestimmungen sind auch nach Erlaß des Bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft geblieben. Danach ist jedes Kind, das das 14. Lebensjahr erreicht hat, berechtigt, gegen den Willen seiner Eltern und ohne Rücksicht auf diese seine 307