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Der Anfang · 1914-02-01 · Heft 10 (Februar 1914) · p. Seite 297

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Journal
Der Anfang
Volume
1. Jahr (1913-1914)
Issue
Heft 10 (Februar 1914)
Date
1914-02-01
Page
Seite 297 (sequence 9)
Language
German
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Für richtig halte ich auch, daß die Eltern von der Sache voraus verständigt werden und, soweit sie {wie gewiß in vielen Fällen) den Schritt ihrer Überzeugung gemäß finden, ihre Zustimmung ausdrücklich erklären. Wo aber Lehrer vorhanden sind, zu denen die Schüler das Vertrauen haben, daß sie ihrer Absicht Verständnis entgegenbringen und es überhaupt mit den Schülern redlich meinen, soll man nicht unterlassen, auch sie voraus zu verständigen und ihren Rat anzuhören. Im allgemeinen muß man doch voraussetzen, daß die Schule in ihrem eigenen Interesse und infolge ihrer Verantwortlichkeit vor der Öffentlichkeit es sich ernstlich überlegen wird, ob sie, einmal bestimmt vor die Frage gestellt, durchaus darauf beharren will, ihre äußere Autorität besonders in religiösen Dingen auf Kosten der inneren Autorität zu behaupten. Sollte aber, allem entgegen, was Vernunft und Klugheit gebieten, die Schule sich unbeugsam entschlossen zeigen, das (bisher vielleicht mehr aus träger Gewohnheit als aus wirklicher, durchdachter Überzeugung befolgte) System der Bevormundung der Gewissen um jeden Preis aufrechtzuhalten, so bliebe freilich nichts übrig, als die Verantwortung deutlich und bestimmt auf sie allein zu wälzen. Von Unwahrheit, von Heuchelei kann keine Rede sein, nachdem die Schülerschaft der Schule gegenüber ihre Überzeugung unverhohlen und feierlich erklärt hat. Dagegen hat die Schule unzweifelhaft das äußere Recht auf ihrer Seite, wenn sie ihre Autorität auf jeden Fall respektiert wissen will Denn ihr Tun beruht nicht auf freier Willkür der einzelnen, sondern auf Gesetz und öffentlicher Einrichtung. Eine Auflehnung dawider wäre nicht nur vergeblich und namentlich den Eltern gegenüber, die die Sorge für Unterhalt und Erziehung der Schüler tragen, unverantwortlich, sondern auch in sich unberechtigt. Denn die bestehenden Gesetze und äußeren Einrichtungen müssen innegehalten werden, solange bis sie auf legalem Wege abgeändert sind, weil der legale Zustand überhaupt (der nur auf wiederum legalem Wege abzuändern ist) grundsätzlich unantastbar und im ganzen seiner Wirkungen auch so heilsam ist, daß Unzuträglichkeiten im einzelnen ertragen werden müssen, bis sie in vielleicht langem und schwerem Kampf abgestellt sind. 2Q7

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