Mannheim
Compact Memory

Der Anfang · 1914-02-01 · Heft 10 (Februar 1914) · p. Seite 296

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Anfang
Volume
1. Jahr (1913-1914)
Issue
Heft 10 (Februar 1914)
Date
1914-02-01
Page
Seite 296 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
99% known words query
IRI
…/2709933-3186105-3186116--410-3186457
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

linier uns, welche der überlieferten Religion aus innerer Oberzeugung anhängen oder wenigstens einen inneren Widerstand gegen sie nicht empfinden, sind doch mit den andern hierüber einig; sie halten es für eine Forderung der Ehre und inneren Achtung gerade dieser überlieferten Religion, daß ihr Bekenntnis und ihre Ausübung keinem, jedenfalls keinem Erwachsenen, bloß auf äußeren Befehl, ohne oder gegen seine Überzeugung, aufgezwungen werde. 4. Wir alle bitten daher, in Erwägung zu ziehen, wenn es sein kann, gemeinsam mit uns in Erwägung darüber einzutreten; ob es nicht um der Wahrhaftigkeit willen richtig ist, uns in Hinsicht der überlieferten Religion seitens der Schule keine andere Verpflichtung aufzuerlegen, als die mit der Freiheit der Gewissen verträglich ist, nämlich eine solche Kenntnis und ein solches Verständnis derselben uns anzueignen, welches zur Kenntnis und zum Verständnis des nationalen Lebens, nach seinem Sein und Werden, notwendig ist, aber die Forderung der Überzeugung von der absoluten Wahrheit und dem absoluten Heilswert dieser bestimmten Religion nicht einschließt. Daher dürfte vor allem die Teilnahme an solchen religiösen Veranstaltungen und Handlungen, welche die Voraussetzung der inneren Überzeugung offenbar einschließen, wie -Beichte, Konfirmation, Abendmahl, nicht unbedingte Verpflichtung auch für den sein, der nicht mit innerer Zustimmung daran teilzunehmen vermag. Es ist von der größten Wichtigkeit, daß eine Verständigung mit der Schule, wenn irgend möglich, herbeigeführt wird. Das geringste, was in dieser und allen ähnlichen Fragen in und mit der Schule erreicht wird, ist wertvoller als das scheinbar größere, das nur gegen die Schule und in Scheidung von ihr erreicht werden könnte. Darum ist es von der größten Bedeutung, daß die Eingabe womöglich gemeinsam von allen Schülern (vom vollendeten 14. oder 15. Jahr an? oder etwa der drei obersten Klassen? — jedenfalls in bestimmter Begrenzung) oder wenigstens von der überwältigenden Mehrheit gemacht wird. Eine solche Einigung ist, namentlich auf Grund von Satz 3, am Ende erreichbar; sie sollte nötigenfalls selbst durch einige Abstriche erkauft werden, vorausgesetzt, daß diese nicht von solcher Art sind, daß sie den Ernst der Sache schmälern. 296

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.