Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 143 (sequence 142)
- Language
- German
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143 kaiserliches Patent. §♦ 29. Wenn was immer für ein nicht politischer Verein nebenbei politische Zwecke zu verfolgen und in den Bereich seiner Verhandlungen zu ziehen beginnt, so unterliegt er den Anordnungen und Strafbestimmungen über politische Vereine. III. Abschnitt. U e b e v Volksversainml un ge n. 8. 30. Bewaffnete Volksversammlungen, sie mögen unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen Statt finden, sind unbedingt verboten. Jeder, der eine bewaffnete Volksversammlung veranlaßt, verfällt der Strafe des strengen Arrestes bis zu 6 Monaten und wer einer solchen Versammlung beiwohnt, in die Strafe des Arrestes bis zu 3 Monaten. 8. 31. Wer etner Volksversammlung mit Waffen versehen beiwohnt, verfällt in eine Strafe bis 20 fl. C. M. Wenn eine Verabredung mit mehreren zu Grunde liegt, kann auf Arrest bis zu 14-Tagen erkannt werden. 8. 32. Wer eine Volksversammlung zu was immer für einen Zweck veranlassen will, hat hiervon die Behörde wenigstens 3 Tage vor der beabsichtigten Abhaltung durch schriftliche Meldung zu benachrichtigen, widrigens er in eine Strafe von 50-500 fl. C.M. verfällt. 8- 33. Diese Anordnung hat auch für alle Jene Geltung, welche eine allgemein zugängliche Versammlung, zum Behufe einer Feier, eines Aufzuges, politischer oder socialer Discussiouen oder Petitionen veranstalten; findet aber auf Versammlungen keine Anwendung, welche nur die Ausübung eines gesetzlich gestalteten Kultus oder vorbereitende Wahlbesprechungen zum ausschließlichen Zwecke haben. 8. 34.- Während der Reichstag oder ein Landtag versammelt ist, darf an dem Orte seines Sitzes und in dem Umkreise von fünf Meilen keine wie immer geartete Volksversammlung Statt finden. Veranstalter oder Theilnchmer solcher Versammlungen verfallen in das Doppelte der in den 88- 30 —32 festgesetzten Strafen. 8. 35. Die Behörden haben das Recht und die Pflicht