Mannheim
Compact Memory

Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1850-01-01 · 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850) · p. Seite 142

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
Date
1850-01-01
Page
Seite 142 (sequence 141)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2609281-3184088--1986-3186099
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

142 Allerhöchst jedes anwesende Mitglied des Vorstandes in eine Geldstrafe bis 50 ft. C. M. Frauenspersonen und Bewaffnete, die einer solchen Sitzung beiwohnen, unterliegen einer Strafe bis 20 fl. C. M. und sind sogleich aus der Sitzung zu entfernen. 8. 23. Werdas Abzeichen eines politischen Vereines an sich trägt, verfällt in eine Strafe bis 20 fl. C. M. 8. 24. Unterlagt der Verein die im 8. 12 angeordnete Anzeige seiner Sitzungen, oder beschränkt er durch indirecte Mittel die Oeffentlichkeit derselben (§. 10) oder tritt er durch eine Weigerung den Vorschriften des 8. 13 entgegen, so verfällt jedes Mitglied des Vorstandes in eine Strafe bis 100 fl. C. M. Im Wiederholungsfälle kann überdieß die Auflösung des Vereines verfügt werden. §. 25. Versammelt sich der Verein zu einer geheimen Sitzung, so kann gegen den Vorsitzenden auf strengen Arrest bis zu sechs Monaten und gegen jedes Mitglied, welches an der geheimen Sitzung Theil nimmt, auf Arrest bis zu drei Monaten erkannt werden. 3m Wiederholungsfälle kann überdieß die Auflösung des Vereines verfügt werden. 8. 26. Die Uebenretung der Vorschriften der 88. 15 und 16 dieses Gesetzes zieht die Auflösung des politischen Vereines nach sich. Ueberdieß verfällt derjenige, welcher gleichzeitig dem Vorstande mehrer politischer Vereine angehört, einer Strafe bis zu 200 fl. C. M. 8. 27. Macht sich ein politischer Verein einer Handlung schuldig, welche durch die allgemeinen Strafgesetze verpönt ist, so finden die Bestimmungen derselben auf dessen Mitglieder nach den Grundsätzen über Mitschuld und Theilnahme Anwendung. 8. 28. Wenn Jemand in einer Vereinssitzung durch mündlichen Vortrag oder durch' Vertheilung schriftlicher oder bildlicher Darstellungen sich einer durch die allgemeinen Strafgesetze verpönten Handlung schuldig macht, ist er nach diesen Gesetzen zu behandeln, und der Vorstand wird, insoferne er nicht Mitschuldiger oder Theilnehmer ist, mit einer Geldstrafe bis 300 fl. C. M. belegt.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.