Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 142 (sequence 141)
- Language
- German
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142 Allerhöchst jedes anwesende Mitglied des Vorstandes in eine Geldstrafe bis 50 ft. C. M. Frauenspersonen und Bewaffnete, die einer solchen Sitzung beiwohnen, unterliegen einer Strafe bis 20 fl. C. M. und sind sogleich aus der Sitzung zu entfernen. 8. 23. Werdas Abzeichen eines politischen Vereines an sich trägt, verfällt in eine Strafe bis 20 fl. C. M. 8. 24. Unterlagt der Verein die im 8. 12 angeordnete Anzeige seiner Sitzungen, oder beschränkt er durch indirecte Mittel die Oeffentlichkeit derselben (§. 10) oder tritt er durch eine Weigerung den Vorschriften des 8. 13 entgegen, so verfällt jedes Mitglied des Vorstandes in eine Strafe bis 100 fl. C. M. Im Wiederholungsfälle kann überdieß die Auflösung des Vereines verfügt werden. §. 25. Versammelt sich der Verein zu einer geheimen Sitzung, so kann gegen den Vorsitzenden auf strengen Arrest bis zu sechs Monaten und gegen jedes Mitglied, welches an der geheimen Sitzung Theil nimmt, auf Arrest bis zu drei Monaten erkannt werden. 3m Wiederholungsfälle kann überdieß die Auflösung des Vereines verfügt werden. 8. 26. Die Uebenretung der Vorschriften der 88. 15 und 16 dieses Gesetzes zieht die Auflösung des politischen Vereines nach sich. Ueberdieß verfällt derjenige, welcher gleichzeitig dem Vorstande mehrer politischer Vereine angehört, einer Strafe bis zu 200 fl. C. M. 8. 27. Macht sich ein politischer Verein einer Handlung schuldig, welche durch die allgemeinen Strafgesetze verpönt ist, so finden die Bestimmungen derselben auf dessen Mitglieder nach den Grundsätzen über Mitschuld und Theilnahme Anwendung. 8. 28. Wenn Jemand in einer Vereinssitzung durch mündlichen Vortrag oder durch' Vertheilung schriftlicher oder bildlicher Darstellungen sich einer durch die allgemeinen Strafgesetze verpönten Handlung schuldig macht, ist er nach diesen Gesetzen zu behandeln, und der Vorstand wird, insoferne er nicht Mitschuldiger oder Theilnehmer ist, mit einer Geldstrafe bis 300 fl. C. M. belegt.