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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1850-01-01 · 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850) · p. Seite 141

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
Date
1850-01-01
Page
Seite 141 (sequence 140)
Language
German
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IRI
…/2609281-3184088--1985-3186098
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kaiserliches Patent. 141 Ausfertigung von Erlässen untersagt, welche, sei es Ln Betreff ihres Inhaltes oder ihrer Form, gegen die Bestimmungen des 8. 6 dieses Gesetzes verstoßen. 8. 17. Wenn ein politischer Verein eine der in den 88.3 und 4 vorgeschriebeneu Anzeigen unterläßt, oder vor Ablauf dcr in den 88. 8 und 9 vorgeschriebenen Fristen in Wirksamkeit tritt; so verfällt jeder Gründer und jedes Mitglied des Vereines in eine Geldstrafe bis 100 fl. C.M. 3n dieselbe Strafe verfallen der Vorsteher und die Vorstandsmitglieder, wenn ste Abänderungen in den Mitgliedern des Vorstandes anzuzeigen unterlassen. 8. 18. Tritt ein politischer Verein ungeachtet des von der Behörde ausdrücklich ausgesprochenen Verbotes in Wirksamkeit, oder setzt er dieselbe ungeachtet der Auflösung fort, so kann die Strafe für jedes Mitglied mit strengem Arrest bis zu 6 Monaten bemessen werden. 8. 19. Geht die Versammlung über Aufforderung des Abgeordneten der Behörde (8. 14) nicht sogleich auseinander, so ist gegen jeden, welcher der Aufforderung nicht Folge leistet, Arrest, und zwar gegen die Mitglieder des Vorstandes strenger, gegen die übrigen Mitglieder einfacher Arrest bis zu drei Monaten zu verhängen. Erschwerende Umstände können überdies die Auflösung des Vereines nach sich ziehen. 8. 20. Wenn im Falle der. 88. 18 und 19 dieses Gesetzes ein politischer Verein ungeachtet der wiederholten Aufforderung der Behörde die Sitzung aufzuheben sich weigert, so hat die vollziehende Gewalt das Recht, die Aufhebung der Versammlung selbst mit Anwendung der bewaffneten Macht zu bewirken, die anwesenden Mitglieder zu verhaften, die Papiere des Vereines in ämtliche Verwahrung zu nehmen, und sammt dem über den Vorgang aufgenommene Acte der Strafbehörde zu übergeben. 8» 21. Werden Frauenspersonen oder Minderjährige als Mitglieder in einem politischen Verein ausgenommen, so verfällt jedes Mitglied des Vorstandes in eine Strafe bis 100 fl.C.M. 8. 22. Wenn Frauenspersonen als Zuhörer, oder wenn Bewaffnete in eine Vereinssttzung zugelassen werden, so verfällt

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