Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 140 (sequence 139)
- Language
- German
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140 Allerhöchst düng, so wie jede Veränderung in demselben der Behörde anzuzeigen. §. 5. Minderjährige und Frauenspersonen dürfen weder Mitglieder, noch Theilnehmer von politischen Vereinen sein. Das Tragen von Vereinszeichen ist untersagt. 8. 6. Jene politischen Vereine , welche den Anordnungen des Strafgesetzes zuwiderlaufen sind untersagt, und sollen in sofern sie bestehen, geschlossen werden. 8. 7. Die Behörde hat von den Vorlagen, über Errichtung eines politischen Vereines (§. 3) Einsicht zu nehmen,und jene Puncte, welche dem Gesetze zuwiderlaufen, zu verwerfen. §. 8' Erfolgt innerhalb 14 Tagen nach der geschehenen Anzeige keine Einsprache von Seite der Behörde, so kann der Verein seine Verhandlungen beginnen. 8. 9. Finden sich die Anmeldenden durch den Bescheid der Behörden beschwert, so steht ihnen das Recht der Berufung an die höhere Behörde zu. ' §, 10. Jeder politische Verein muß seine Sitzungen öfstut-- lich halten. $. 11. Es ist sowohl den Mitgliedern eines politischen Vereines, als den Zuhörern verboten, bei den Sitzungen bewaffnet zu erscheinen. §. 12. Von jeder Sitzung ist wenigstens 24 Stunden zuvor der Behörde, unter Angabe des Locales die Anzeige zu machen. K. 13. Dem Abgeordneten der Behörde ist in jeder Sitzung ein angemessener Platz nach seiner Wahl vorzubehalten. Derselbe ist berechtiget, von den Vorstande zu verlangen, daß die Namen, Stand und Wohnort der austretenden Redner bekannt gegeben werden. §. 14. Wird von der Behörde die Aufhebung der Sitzung angeordnet, so sind alle Theilnehmer verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu räumen und aus einander zu gehen. 8. 15. Jedem politischen Vereine ist untersagt, Zweig-oder Filial-Vereine zu gründen, oder mit andern Vereinen, in Verbindung zu treten. 8.16.Den politischen Vereinen ist die Beschlußnahme und