Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 139 (sequence 138)
- Language
- German
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Zum Schlüße noch Einiges aus dem Vereins-u.AffotiationSrechteS. Allerhöchst kaiserliches Patent; über die Ausübung des freien Vereins- und Assotiations-Rechtes, vom 17. März 1849. 1. Abschnitt, liebet* nicht politische Vereine. §. 1. Nicht politische Vereine, welche ohne in ihrer Geldgebarung einen Gewinn zu erzielen, lediglich wissenschaftliche, Humanitäts-oder Wohlthätigkeitszwecke verfolgen, bedürfen zu ihrer Errichtung keiner besonderen Genehmigung. Die Unternehmer sind jedoch bei einer Geldstrafe von 10— 100 fl. Conv. Mze. gehalten, dem Gemeinde-Vorstände am Orte der Errichtung und dem politischen Bezirks-Chef 14 Tage vor Beginn der Wirksamkeit die Vereins-Statuten vorzulegen, und die Bildung ihres Vorstandes anzuzeigen. Dasselbe hat von jeder Veränderung in den Statuten oder in dem Vorstande zu gelten. §. 2. Alle anderen nicht politischen Vereine, welche auf Gewinn berechnet sind, oder ihr Capital ganz, oder zum Theile durch Actien aufbringen wollen, namentlich: Vereine zu Eisenbahn- und Dampfschifffahrts-Unternehmungen, für den Bau oder die Erhaltung von Land- und Wasserstraßen, Bank- und Credits-Anstalten, Versicherungs-, Versorgungs-und Rentenanstalten , Sparkassen u s. w. unterliegen auch ferner den bisher bestandenen Vorschriften, deren Revision unter Einem verfügt wird. II. Abschnitt, lieber politische Vereine. §. 3. Jeder politische Verein ist verpflichtet, mindestens 14. Tage vor Beginnseiner Wirksamkeit der politischen Bezirksbehörde, unter Angabe seines Zweckes, seiner Gründer und Leiter, die schriftliche Meldung zu machen, und seinen Organismus so wie seine Statuten vorzulegen, und spätere Aenderungen derselben 14 Tage, bevor sie in Wirksamkeit treten, anzuzeigen. §. 4. Zeder politische Verein hat seinen Vorstand wenigstens atts fünf Vereins-Mitgliedern zu bilden, und dessen Ml-