Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 114 (sequence 113)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2609281-3184088--1958-3186071- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
114 Rückblick auf die weiß nicht, von welchem Standpunkte aus diese Proklamation zu nehmen ist, ob vom absolut-monarchischen oder vom konstitutionellen. Abends Beleuchtung wie Tags zuvor. Nationalgarde durchstreift die Gassen. Der Pöbel jedoch ist aus den Räumen der inneren Stadt verschwunden. Dieselben Begrüßungen und Aufmunterungen der bewaffneten Zugend. Die Nacht hindurch Werden die ernstesten Maßregeln zum Angriffe getroffen. Die Gemüther werden auch gereizter', da man vernimmt, es habe der neue Stadtkommandant den Antrag gemacht, mit der Gewalt der Waffen energisch drein zu schreiten. Es war ein gewitterschwangerer Morgen. Man erwartete die letzte Entscheidung. Da öffnen sich plötzlich die Reihen der Grenadiere und heraus fährt der Kaiser. Er wurd mit donnernden Vivat empfangen, und kaum ist er in die Burg zurück gekehrt, so vernimmt man, daß Alles gewährt sei, Preßfreiheit, Konstitution, Nationalgarde. Den 15. März 1848. Die bezügliche Proclamatiorr lautet : Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich re. haben nunmehr solche Verfügungen getrost fen, die Wir als zur Erfüllung der Wünsche Unserer treuen Völker erforderlich erkannten. Die Preßfreiheit ist durch unsere Erklärung der Aufhebung der Censur in derselben Weise gewährt, wie in alten Staaten len, wo sie bestehet. Eine Nationalgarde, errichtet auf den Grundlagen des Besitzes und der Intelligenz, leistet bereits die ersprießlichsten Dienste. Wegen Einberufung von Abgeordneten aller Provinzial- Stände und der Central-Eongregationen des lombardisch-v.nezianischen Königreiches in der möglichst kürzesten Frist mit verstärkter Vertretung des Bürgerstandcs und unter Berücksichtigung der bestehenden Provinzial-Verfassungen zum Behufe der von Uns beschlossenen Constitution des Vaterlandes ist das Nöthigste verfügt.