Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 101 (sequence 101)
- Language
- German
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Finanzministers. m 5. Bekenntnisse des Einkommens der dritten Masse. fi) Besondere Bestimmungen für Leibrenten. 8. 10. 3n der Regel findet ein Abzug von dem Einkommen der dritten Steuerclasse zum Behufe der Steuerbemessung nicht Statt. Bei Leibrenten ist jedoch vor der Steuerbemessung, dieselbe mag über ein Bekenntniß von Seite der Behörden, oder durch den von Seite des Schuldners gestatteten Abzug erfolgen , derjenige Betrag auszuscheiden, um den die Leibrente höher ist, als das Maß der erlaubten Vertragszinsen. Deßwegen muß auch in dem Bekenntnisse über Leibrenten das Capital, und der Umstand, ob es mit oder ohne Unterpfand angelegt worden sei, angegeben werden. 6. Nachträgliche Vervollständigung der Bekenn tn i s se. 8- 11. Sollte bei der Beurtheilung und Prüfung eines Bekenntnisses nothwendig erkannt werden, andere Angaben als durch die Einrichtung desselben vorgezeichnet sind, einzuholen, so kann die Commission, welche zur Bemessung der Steuergebühr ausgestellt ist, dieselben von dem Steuerpflichtigen abfordern.' 7. Wo die Bekenntnisse einzubringen sind. §. 12. Die Bekenntnisse sind bei den Commissionen desjenigen anzubringen, wo der Steuerpflichtige wohnt, oder wo sich der Geschäfts-Betrieb befindet, zu überreichen. 8. Frist zur Einbringung der Bekenntnisse. 8. 13. Zur Einbringung der Bekenntnisse wird die Frist in jedem Lande besonders bekannt gemacht.