Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 98 (sequence 98)
- Language
- German
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98 Erlaß des 6 Privatlehrer, Erzieher in Orten, deren Bevölkerung die Zahl von 4000 nicht übersteigt, und 7. Personen, welche von wem irgend einen Jahreögehalt bestehen, aus Versorgnngs- oder Lebensversicherungs-Anstatten und ft. §. 47 die Staatskassen, bei denen Bezüge der zweiten Klaffe ausbezahlt werden, haben die davon entfallende Einkommensteuer abzustchen und abzuführcn. o) in der dritten Classe mit 5%, wenn der Bezug 3000 fl. übersteigt, 8. der Personen, welche im Genüsse von Capitalszinsen und Renten stehen, die Zinsen und Renten mögen vom Staate oder Privaten bezahlt werden. 9. Der Sparkassen, Versorgung^ und Lebensversicherungs- Anstalten. In dieser Classe findet kein Abzug der Ausgaben wie in der ersten Classe Statt, nur soll bei den Renten jener Betrag außer Anschlag gebracht werden, um welche die Rente höher ist als die Zinsen des Capitals und 5% betragen würde. . 2. Befreite Beschäftigungen mit Rücksicht auf d as A u smaß d e r Erwerbst e uer. 1. Künste und Gewerbe, nämlich die Beschäftigungen: a) mit einfachen Fabriksbefugnissen, oder b) mit einfachen Gewerbsbefugnissen; o) der Krämer , Standhändler und Haustrer; welche in Wien nicht mehr als 5 fl.; in Orten, wo nicht mehr als 4000 Einwohner, 3.fl.; in Orten bis 1000 Einwohner nicht mehr als 2% fl.; in Orten unter 1000 nicht mehr als 2 st. bezahlen. d) der mit Meisterrechten versehenen Künstler und Gewerbsleute, sie mögen Bürger in einer Stadtgemeinde seyn oder nicht, und ohne Rücksicht, ob die Gerechtsame persönlich, radieirt oder verkäuflich ist; 6) die zu den freien Beschäftigungen in Städten gehören, in so ferne sie ein selbstständiges bürgerliches Daseyn gewähren, und sich nicht ans ein Dienstverhältnip gründen.