Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 97)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2609281-3184088--1942-3186055- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Auszug aus dem Erlasse des Finanzmiuisters vom 1 l. Jänner 18 50 wirksam für alle Kronländer, außer Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien, Slavonien, der serbischen Woiwodschaft und dem Temescher Banate, Dalmatien und dem lombardisch-venetianischen Königreiche, womit die Einführung der Einkommensteuer bekannt gemacht,, und vom Tage der Kundmachung angefangen, nehmlich für Wien den 14. Jänner 1850 in Wirksamkeit gesetzt wird. I. Gegenstände der Einkommensteuer und Sleuerausinaß- 1. Auf Grundlage voll Bekenntnissen. §. 1. Der Einkommensteuer auf Grundlage der Bekenntnisse unterliegt das Einkommen: a) in der ersten Classe, mit 5 vom Hundert oder 3 kr. vom Gulden, als z. B. 1. Fabrikanten, Großhändler, Handelsberechügte, Gewerbetreibende, Krämer, Standhändler und Haustrer. Alle freien Beschäftigungen, welche sich nicht auf ein Dienstverhältniß gründen. Personen, welche sich in Orten von mehr als 4000 Einwohner mit Privatunterricht beschäftigen, ferner Sensale, Notare, Advokaten, Carneral-Briefträger, Fuhrleute, Lohnkutscher. 2. Bergbau- und Hüttenwerk - Besitzer oder Theilhaber, endlich 3. Pächter. b) in der zweiten Elaste wit l°/0 von (300 st. bis ersten 1000 st., vom zweiten 1000 st. 2°/©, vom dritten 1000 ft.-3°|0 xu s. w., jedoch darf es 10°/» nicht übersteigen, 4. Schriftsteller, Maler, Bildhauer, bildellde Künstler, 5. Aerzte, Hebammen, 5