Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 96 (sequence 96)
- Language
- German
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96 Prvisonsche Gemeindeordnung Bürgermeister unter seiner Verantwortung die Bestreitung der nothwendigen Auslagen anordnen, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung desGemeinderathes sich erwirken. 8. 116. Der Magistrat hat unter der Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die der Gemeinde zustehende Localpolizei handzuhaben. Uebertretungen der zur Handhabung der Localpolizei getroffenen Maßregeln und Verfügungen können durch Beschlüsse des Magistrats (§. 110) mit Geldbußen bis zum Betrage von Zweihundert Gulven Conv. Mze., oder mit Arrest von je Einem Tage für fünf Gulden Conv. Münze geahndet werden. Die Geldbußen fließen in die Gemeindecasse ein, und ist hierüber ein eigenes Protokol zu führen. 8. 117. Der Magistrat hat unter der Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises zu besorgen. Wirkungskreis der Bezirksvorsteher. 8. 118. Die Bezirksvorsteher sind Erecutiv - Organe der Gemeinde, und dienen zur Unterstützung des Bürgermeisters in der Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten und in der Handhabung der Localpolizei innerhalb ihres Bezirkes. 8. 119. Die Bezirksvorsteher besorgen die ihnen in dieser Beziehung zugewiesenen Geschäfte selbst^ oder durch die unter ihrer Leitung stehenden Bezirksausschüsse. 8. 120. Die Bezirksvorsteher sind berufen, gemeinschaftlich mit den Bezirks-Ausschüssen die Sonder-Interessen ihres Bezirkes zu berathen. Zu diesem Ende können die Bezirksvorsteher jederzeit den Sitzungen des Gemeinderathes beiwohnen, und haben in denselben eine berathende Stimme. 8. 121. Die Stadtgemeinde Wien steht mit Umgehung jedes Bezirks- und Kreisverbandes unmittelbar unter dem Staate Halter.