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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1850-01-01 · 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850) · p. Seite 95

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
Date
1850-01-01
Page
Seite 95 (sequence 95)
Language
German
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Gemeindeordnung. 95 wenn die Sistirung wegen des gefährdeten Interesses der Gemeinde erfolgte. Ist der Landtag nicht versammelt und erleidet die Sache keinen Aufschub, so trifft die Negierung die provisorische Verfügung. Geschah die Sistirung wegen Verletzung der Gemeindeordnung oder der Gesetze, so hat der Statthalter zu entscheiden, gegen dessen Ausspruch Der Reeurs an Das Ministerium ergriffen werden kann. 8. 108. Der Bürgermeister ist sür die Geschästsgebarung des Magistrates verantwortlich. 3hm steht die Geschästszutheilung unter die ihm untergeordneten Beamten und die Disciplinargewalt über dieselbe zu. 8. 109, Die Geschäftsordnung wird die Geschäfte bestimmen , welche der Magistrat collegialisch zu berathen hat. 8. 110. Bei den collegialifchen Sitzungen des Magistrates hat der Bürgermeister den Vorsitz zu führen. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Der Magistrat darf ohne seinen Vorsitz keine Beschlüsse fassen. 8. 111. Der Bürgermeister ist unter seiner Verantwortung berechtiget, Beschlüsse des Magistrates zu führen, und den GegenstanD, an den Gemeinderath oder an den Statthalter zu leiten. 8. 112. Der Magistrat ist unter der Oberleitung und Verantwortung des Bürgermeisters die unmittelbare Verwaltungsbehörde sür die Angelegenheiten und das Vermögen Der Gemeinde. Es sind ihm in dieser Beziehung sowohl Die einzelnen Mitglieder der Gemeinde, als auch die untergeordneten städtischen Behörden, Stiftungen und Körperschaften zum Gehorsam verpflichtet. 8. 113. Bei der Vermögensgebahrung hat sich der Magistrat genau an die Ansätze des Voranschlages zu halten. 8. 114 Kommen im Laufe deS Verwaltungsjahres dringende Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Voranschlages ihre Bedeckung nicht vollständig finden, ist hiezu die Bewilligung des Gemeinderathes zu erwirken. 8. 115. Zn Fällen der äußersten Dringlichkeit, darf der

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