Mannheim
Compact Memory

Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1850-01-01 · 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850) · p. Seite 94

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
Date
1850-01-01
Page
Seite 94 (sequence 94)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2609281-3184088--1939-3186052
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

94 Provisorische liegt, ist ungesetzlich und es sind die gefaßten Beschlüsse ungültig. Der Bürgermeister ist jedoch verpflichtet, über schriftliches Einschreiten von wenigstens emem Drutheile der Gemeinderäthe oder im Aufträge des Statthalters eine Versammlung einzuberufen. Der Statthalter ist von der Anordnung jeder außerordentlichen Sitzung in Kenntniß zu setzen. 8. 101. Deputationen dürfen zu den Sitzungen nicht zugelaffen werden. 8. 102. Ueber die Sitzungsverhandlungen ist ein Prototokoll zu führen, zu unterzeichnen, in dem Gemeinde-Archive aufzubewahren und jedem Gemeindegliede auf Verlangen Einsicht in dasselbe zu gestatten. Wirkungskreis des Magistrates und des Bürgermeisters als dessen Vorsteher. 8. 103. Der Magistrat ist das Erecutiv-Organ der Gemeinde unter der Controle des Gemeinderathes. 8. 104. Der Bürgermeister repräsentirt die Gemeinde als moralische Person nach Außen sowohl in Civilrechtsals Ln Verwaltungs-Angelegenheiten. 8. 105. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der Gemeinde gegen dritte Personen begründet werden sotten, müssen vom Bürgermeister und von zwei Gemeinderathsmitgliedern unterfertiget werden. 8. 106. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Beschlüsse des Gemeinderathes in Vollzug zu setzen. 8. 107. Glaubt , der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderathes dieser Gemeindeordnung oder den bestehenden Gesetzen überhaupt zuwider läuft, oder der Gemeinde einen wesentlichen Schaden zufügt, so ist er verpflichtet, mit der Vollzugsetzung innezuhalten und unverzüglich den Gegenstand an den Statthalter zu leiten, dem auch seinerseits in den beiden ersten Fällen das Sistirungsrecht zusteht. Der Statthalter übergibt die Verhandlung dem Landtage,

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.