Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 93 (sequence 93)
- Language
- German
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…/2609281-3184088--1938-3186051- Visual Library
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Gemeindeordnung. 93 Gemeinderathsmitgliedes den Gegenstand der Berathung und Schlußfaffung bildet, haben sich die Betheiligten der Abstimmung zu enthalten, und müssen der Sitzung, wenn es gefordert wird, zur Crtheilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen. 8. 95. .Wenn ein besonderes Privat-Jnteresse eines Mitgliedes oder seiner nächsten Verwandten einen Gegenstand der Verhandlung bildet, hat dasselbe abzutreten. 8. 96. Zu einem giltigen Beschlüsse des Gemeinderathes ist die absolute Stimmenmehrheit erforderlich. Bei gleich getheilten Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 8. 97. Der Bürgermeister, oder im Verhinderungsfälle sein Stellvertreter, führt in den Sitzungen den Vorsitz, und jede Sitzung, bei welcher dieß nicht beobachtet wurde, ist ungiltig. 8. 98. Der Statthalter oder der von ihm bestellte Commiffär kann den Sitzungen beiwohnen und in denselben das Wort nehmen, ohne jedoch an der Abstimmung Theil zu nehmen. 8. 99. Die Sitzungen des Gemeinderathes sind öffentlich, doch können über den vom Bürgermeister oder von wenigstens zehn Gemeinderathsmitgliedern gestellten Antrag auch vertrauliche Sitzungen gehalten werden. Die Zuhörer haben sich jeder Aeußerung zu enthalten. Wenn sich dieselben herausnehmen , die Berathung des Gemeinderathes in irgend einer Weise zu stören, oder gar die Freiheit desselben zu beirren, ist der Vorsitzende berechtiget und verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser Ermahnung zur Ordnung, den Sitzungssaal von den Zuhörern räumen zu lassen. 8. 100. Durch Beschluß des Gemeinderathes ist die Zahl uud Zeit der ordentlichen Sitzungen zu bestimmen, und darüber die Anzeige dem Statthalter zu erstatten. Außerdem kann sich der Gemeinderath nur auf Anordnung des Bürgermeisters, oder — im Verhinderungsfälle — auf Anordnung seines Stellvertreters versammeln. Jede Sitzung, der eine solche Anordnung nicht zu Grunde