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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1850-01-01 · 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850) · p. Seite 92

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
Date
1850-01-01
Page
Seite 92 (sequence 92)
Language
German
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92 Provisorische hung derzeit schon bestehender Abgaben einführen will, so kann dieß nur im Wege eines Landesgesetzes stattfinden. Insbesondere hat dieß bei den Zinskreuzern und Verlassenschafts-Percenten dann zu geschehen, wenn bei Ersteren das Ausmaß von drei Kreuzern vom Zinsgulden, bei Letzteren der Betrag von 1°/» überschritten werden soll. 8. 91. h) Die Aufnahme von Darlehen und die Leistung von Bürgschaften unter 10,000 fl. im Interesse der Gemeinde steht ebenfalls dem Gemeinderathe zu. Sollte jedock das Darlehen oder die verbürgte Summe das jährliche Einkommen der Gemeinde übersteigen, oder wollte der Gemeinderath eine Credits-Operation vornehmen, so kann die Bewilligung dazu nur durch ein Landesgesetz ertheilt werden. 8. 92. Fernere der Entscheidung des Gemeindirathes vorbehaltene Verwaltungsgegensta'nde sind: i) die Abschreibung uneinbringlich gewordener Forderungen der Gemeinde von dem Betrage von Zweihundert Gulden Conv. Münze angefangen; — die Auflösung von Pachtverträgen, der Nachlaß von Besolvungsvorschüssen und Mängelsersätzen—die Herabsetzung der Bestandzinse während der Dauer des BestandvertrageS; k) die Bewilligung zur Ausführung von Neubauten auf Kosten der Gemeinde; l) die Bewilligung von Auslagen im Betrage von mehr als Einhundert Gulden Conv. Münze jährlich, oder mehr als Eintausend Gulden Conv. Münze ein für alle Mal, dann die Bewilligung von Remunerationen und Aushilfen über 50 fl. Conv. Münze. m) die Ausübung des Petitionsrechtes der Gemeinde in Gemeindeangelegenheiten; n) die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes und der Salvator- Medaille. 8. 93. Damit der Gemeinderath einen giltigen Beschluß fassen kann, müssen, insoweit diese Gemeindeordnung nicht eine andere Bestimmung erhält, wenigstens vierzig Mitglieder versammelt seyn. 8. 94. Wenn die Gebarilng des Bürgermeisters oder eines

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