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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1850-01-01 · 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850) · p. Seite 91

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
Date
1850-01-01
Page
Seite 91 (sequence 91)
Language
German
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…/2609281-3184088--1936-3186049
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Gemeindeordnung. 91 o) die Anstellung aller Coneepts- und aller jener Magistrats- und Fondsbeamten, welche einen Gehalt von wenigstens 600 fl. C. M. jährlich beziehen, über vorläufige Einvernehmung des Magistrates; ä) die Pensionirung, dann die Entlassung aller jener Gemeindebeamten, deren Anstellung dem Gemeinderathe zusteht, endlich die Bewilligung der Bezüge der Hinterbliebenen; 8. 88. e) die Ertheilung der Bewilligung zum Beginne oder zur Aufhebung eines Rechtsstreites, und die Aufstellung eines Vertreters auf bestimmte oder unbestimmte Zeit; §. 89. f) die Erwerbung und Verpfändung unbeweglicher Güter und der denselben gleichgehaltenen Gerechtsamen, so wie die Eingehung von Bestandverträgen, wenn der Bestandzins jährlich 500 fl. C. M. oder die Dauer des Vertrages drei Jahre überschreitet; eudlich die Veräußerung des Gemeindevermögens oder Gemeindegutes. Zu einer giltigen Beschlußfassung über eine Veräußerung ist erforderlich: daß zwei Drittheile des Gemeinderathes anwesend find, und hievon überdieß die absolute Mehrheit sämmtl L ch e r Gemeinderathsglieder zustimme. Wenn ein Sechstheil der Anwesenden Protest einlegt, hat der Bürgermeister den Beschluß zu sistiren, und den Fall zur Entscheidung im Wege der Landesgesetzgebung vorzulegen. Die Veräußerung eines unbeweglichen Gemeindevermögens im Werthe von 10,000 fl. C. M. oder darüber kann jedoch nur Kraft eines Landesgesetzes stattfinden. Um aber den Antrag zu einer solchen Veräußerung vor den Landtag zu bringen, muß derselbe in einer Sitzung von wenigstens zwei Drittheilen des Gemeinderathes berathen und mit absoluter Mehrheit sämmtlicher Gemeinderathsglieder angenommen worden seyn. 8. 90. Der Gemeinderath hat ferner das Recht; g) zur Deckung der Gemeindebedürfnisse Abgaben auszuschreiben und einzuheben. Wenn der Gemeinderath neue Abgaben, so wie bei Erhö-

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