Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 90 (sequence 90)
- Language
- German
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90 Provisorische und sämmtliche Gerechtsamen mittelst eines Inventars in Uebersicht zu halten, und dasselbe jährlich zu veröffentlichen. Er hat dafür zu sorgen, daß das gesammte erträgnißfähige Vermögen der Gemeinde der Art verwaltet werde, um die thunlichst größte Rente daraus zu erzielen. Jede nach Deckung des Vedarfes erübrigende Nutzung hat eine Rente für die Gemeinde zu bilden. §. 84. Der Gemeinderath hat alljährig auf Grundlage der Jnventarien und Rechnungen die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der Gemeindekasse, so wie sämmtlicher unter abgesonderter städtischer Verwaltung stehender Fonde und Anstalten ln allen Einnahms- und Ausgabsposten zu prüfen, und für das nächstfolgende Zahr festzustellen. Diese Voranschläge müssen jährlich drei Monate vor Anfang des Rechnungsjahres, das. mit jenem des Staates zusammenfällt, von dem Magistrate vorgelegt werden. Vierzehn Tage vor der Prüfung und Feststellung durch den Gemeinderath sind sie zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Erinnerungen der Gemeindeglieder darüber werden zu Protokoll genommen und bei der Prüfung in Erwägung gezogen. 8. 85. Dem Gemeinderathe steht ferner die Entgegennahme, Prüfung und definitive Erledigung der sämmtlichen jährlichen Rechnungsablagen und die Anordnung der Scontrirung der städtischen Cassen, so wie die Mitwirkung bei derselben zu. Bei nicht genügender Rechtfertigung der in Ansehung der Rechnung gestellten Mängel wird vom Gemeinderathe das administrative Erkenntniß gegen den Zahlungspflichtigen vorbehaltlich des weiteren gesetzlichen Verfahrens geschöpft. §. 86. Der Gemeinderath hat über alle Beschwerden gegen Verfügungen des Magistrates zu entscheiden. 8. 87. Die dem Gemeinderathe vorbehaltenen Verwaltungs- Gegenstände sind: a) die Organisirung der mit der Verwaltung der Gemeinde- Angelegenheiten beauftragten Aemter; b) die Regulirung des Besoldungs- und Pensions-Etats der Gemeindebeamten;