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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1850-01-01 · 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850) · p. Seite 89

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
Date
1850-01-01
Page
Seite 89 (sequence 89)
Language
German
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…/2609281-3184088--1934-3186047
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Geyleindeordnung. 89 bestehenden Gesetze den Eheconsens zu ertheilen oder zu verweigern. §. 74. Der Gemeinde obliegt die Besorgung des Schulwesens. 8. 75. Die Gemeinde hat über alle in ihrem Bezirke eintretenden Vorkommnisse, welche für die Staatsverwaltung vom Interesse sind, an den Statthalter Bericht zu erstatten. 8. 76. Ueberhaupt hat die Gemeinde alle Amtshandlungen welche ihr übertragen sind, genau zu vollziehen. §. 77. In den Geschäften des übertragenen Wirkungskreises geht der Jnstanzenzug an den Statthalter. 8. 78. Der Wirkungskreis der Gemeinde in Schul- und Kirchenangelegenheiten, dann im Gewerbswesen bleibt besonderen Bestimmungen Vorbehalten. Wirkungskreis des G emein de r a th e s. 8. 79. Der Gemeinderach ist berufen, die Gemeinde in der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten zu vertreten, bindende Beschlüsse für die Gemeinde zu fassen und vollziehen zu lassen. Er hat die Interessen der Gemeinde allseitig zu wahren, und für die Befriedigung derselben durch gesetzliche Mittel zu sorgen. 8. 80. Demnach gehört zu seinem Wirkungskreise: A) Die Selbstbestimmung in. Communalangelegenheiten; B) Die Controle über die Geschäftsführung überhaupt, C) die Entscheidung in gewissen, wegen ihrer besondern Wichtigkeit der Genehmigung des Gemeinderathes vorbehaltenen oder im Wege der Berufung an ihn gelangenden Verwaltungsangelegenheiten. 8. 81 und 82. Kraft des der Gemeinde zustehenden Rechtes der Selbstbestimmung in Communalangelegenheiten hat der Gemeinderath innerhalb der gesetzlichen Gränzen organische Beschlüsse in allen auf den Gemeindeverband sich beziehenden Angelegenheiten zu fassen, und sich in der steten Ueberstcht der rnagist. Geschäftsführung zu erhalten. 8. 83. Der Gemeinderath ist verpflichtet, das gesammte sowohl bewegliche als unbewegliche Eigenthum der Gemeinden 4**

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