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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1850-01-01 · 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850) · p. Seite 88

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
Date
1850-01-01
Page
Seite 88 (sequence 88)
Language
German
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88 Provisorische Maß und Gewicht: ihr obliegt die Fürsorge für die Approvisionirung; sie trifft die polizeilichen Vorkehrungen zur Abwendung der die Sicherheit der Person oder des Eigenthums durch t.'eberschwemmung oder durch sonstige Elementar-Ereignisse bedrohenden Gefahren. Die Gemeinde hat die Geldmittel hierzu aufzubringen und ist für jede ihr in dieser Beziehung zur Last fallende Untellassung verantwortlich. Der Regierung bleibt die Controle und die Einwirkung dort, wo sie es erforderlich findet, Vorbehalten. 8. 65. Die Gemeinde hat die Auslagen für jene Loeal- Polizeianstalten zu bestreiten, welche von der Regierung im Interesse der Gemeinde geleitet werden. 8. 66. So wie die vom Staate bestellte Sicherheitsbehörde angewiesen ist, der Gemeinde bei Handhabung der Loealpolizei die erforderliche Hilfe zu leisten, eben so ist die Gemeinde verpflichtet, so weit sie dieß mit ihren Organen vermag, die vom Staate bestellte Sicherheitsbehörde zu unterstützen. 8. 67. Die Ausstellung von Heimatscheinen steht der Gemeinde zu. Dieselben haben nur auf vier Jahre Giltigkeit. §. 68. Die Armenpflege, die Leitung und Erhaltung der städtischen Wohlthätigkeitsanstalten, dann der Zwangs- und freiwilligen Arbeitsanstalt, ist eine Angelegenheit der Gemeinde. 8. 69. Der Gemeinde steht die Einrichtung und Leitung deö Loeal-Sanitätswesens zu. 8. 70. Die Gemeinde hat auf Verlangen die Veröffentlichung und Verbreitung der Gesetze und Verordnungen der Behörden in üblicher Weise zu besorgen. §. 71. Die Gemeinde besorgt die Einhebung und Abfuhr der direkten Steuern. 8. 72 Die Gemeindechat das Conseriptions- und Recruirun gsgeschäft, sowie die Angelegenheiten in Bezug auf die Vorspann, auf die Verpflegung und Einquatirung des Militärs in der bisherigen Weife zu besorgen. Ertheilung des Eheco nsenses. 8. 73. Die Gemeinde hat das Recht, nach Maßgabe der

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